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FAQ Deutschland*

Arbeit & Steuern

1. Unter welchen Voraussetzungen darf ich in Deutschland arbeiten?

In Deutschland darf uneingeschränkt arbeiten, wer die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzt:

  • eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), zum Beispiel Deutschland, Polen, Rumänien, Ungarn, Slowakei
  • eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island, Liechtenstein
  • Schweiz

Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Enkelkinder) eines/einer EU-Staatsbürger*in dürfen ebenfalls ohne Weiteres in dem Land arbeiten wie dieser/diese EU-Staatsbürger*in, auch wenn sie selbst keine EU-Staatsbürgerschaft haben.

Bist Du hingegen kein/e Staatsbürger*in eines der genannten Länder, zum Beispiel ukrainische*r Staatsangehörige*r, und hast auch keine Familienangehörigen mit EU-Staatsbürgerschaft, darfst Du in Deutschland nur arbeiten, wenn Du einen Aufenthaltstitel hast und in diesem vermerkt ist, dass Du in Deutschland erwerbstätig sein darfst. Ein Aufenthaltstitel kann zum Beispiel ein Visum sein, aber auch ein Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, der derzeit vielen Geflüchteten aus der Ukraine erteilt wird.

[Weitere Information, siehe unser Kapitel "Residence"]

Bitte beachte: Das Arbeiten in anderen Ländern der EU ist mit einem deutschen Aufenthaltstitel nicht ohne Weiteres möglich.

Einschränkung 1: Zulassungsbeschränkte Berufe

Einschränkungen des Rechts in Deutschland zu arbeiten können sich ergeben, wenn Du einen sogenannten zulassungsbeschränkten Beruf ausüben willst. Das sind Berufe, die eine besondere Qualifikation erfordern und daher gesetzlich reguliert sind, zum Beispiel Ärzt*innen, Pflegefachkräfte, Architekt*innen, Anwält*innen und Lehrer*innen.

In einem zulassungsbeschränkten Beruf darf man erst arbeiten, wenn der im Ausland erworbene Abschluss in Deutschland anerkannt worden ist. Wie die Anerkennung im Einzelnen funktioniert erfährst Du auf dem offiziellen Online-Portal der Bundesregierung sowie dem dort bereitgestellten Flyer.

Ist Dein Beruf nicht zulassungsbeschränkt, kannst Du Dir trotzdem eine offizielle „Zeugnisbewertung“ für Dein Berufsabschlusszeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ausstellen lassen. Die Zeugnisbewertung ist zur Ausübung eines nicht-zulassungsbeschränkten Berufs zwar nicht notwendig, kann Deine Chancen bei einer Bewerbung aber erhöhen, da für den/die Arbeitgeber*in eine Vergleichbarkeit zu deutschen Abschlusszeugnissen geschaffen wird.

Kostenlose Beratung und Unterstützung beim Thema Abschlussanerkennung ist u.a. bei den Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ erhältlich. Eine Beratungsstelle in der Nähe kann über die Beratungssuche von „Anerkennung in Deutschland“ gesucht werden. Die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ beantwortet Fragen zu Einreise, Aufenthalt, Jobsuche und Deutsch lernen.

Weiterführende Informationen zum Thema Anerkennung von Berufsabschlüssen, insbesondere für Geflüchtete aus der Ukraine, stellt u.a. das Bundesbildungsministerium zur Verfügung.

Einschränkung 2: Minderjährige

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 15. Geburtstag ist im Grundsatz verboten.. Ausnahmen gibt es für Aushilfs- und Ferienjobs:

a) Ausnahme 1: Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen in Aushilfsjobs

Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten, d.h. im Regelfall der Eltern, stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist. Ab dem 13. Geburtstag darf ein Kind daher zum Beispiel Zeitungen austragen, Kinder betreuen, Nachhilfeunterricht geben oder in einem Haushalt aushelfen.

b) Ausnahme 2: Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen in Ferienjobs

Jugendliche, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Schulferien einem Job nachgehen, höchstens jedoch 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben.

Weiterführende Informationen zur Beschäftigung Minderjähriger findest Du zum Beispiel bei der Industrie- und Handelskammer Pfalz.

2. Wie finde ich eine Arbeit und bewerbe ich mich auf einen Job?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um in Deutschland einen Job zu finden, zum Beispiel über

  • Stellenportale im Internet wie zum Beispiel Stepstone,
  • Social Media Plattformen wie LinkedIn oder Xing,
  • Karriereportale von Universitäten und Hochschulen,
  • Karrierewebseiten von Unternehmen,
  • Initiativbewerbungen bei Unternehmen,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • falls Du eine Berufsausbildung machen möchtest, unter ausbildung.de oder die Lehrstellenbörse der Industrie- und Handelskammern,
  • Jobmessen (vor allem in größeren Städten, teilweise aber auch virtuell).

Verschiedene Organisationen haben Job-Portale eingerichtet. Beispiele:

Jobs im Rechtsbereich:

Es ist üblich, eine E-Mail mit einem kurzen Anschreiben, einem Lebenslauf, Abschluss- und Arbeitszeugnissen sowie ggf. einem Motivationsschreiben an den/die Wunscharbeitgeber*in zu schicken. Teilweise haben Unternehmen eigene Karriereseiten, über die man sich online bewerben kann.

Einheitliche Vorgaben zum Format der Bewerbung gibt es nicht. In Deutschland ist es noch üblich, der Bewerbung bzw. dem Lebenslauf ein Bewerberfoto beizufügen.

Die Sprache am Arbeitsplatz ist in der Regel Deutsch, teilweise auch Englisch. Bewerber*innen sollten sich von einer Bewerbung nicht davon abhalten lassen, wenn ihr Deutsch (noch) nicht perfekt ist.

3. Was muss ich beim Abschluss eines Arbeitsvertrags beachten?

Ein deutscher Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht auf Papier geschlossen werden. Der/Die Arbeitgeber*in ist aber gesetzlich verpflichtet, dem/der Arbeitnehmer*in die wesentlichen Inhalte des Vertrags auf Papier und vom/von der Arbeitgeber*in unterschrieben spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Im Normalfall wird der Arbeitsvertrag daher auf Papier gedruckt und von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in unterschrieben.

Der Arbeitsvertrag muss nicht in einer Sprache verfasst sein, die der/die Arbeitnehmer*in versteht. Ein Bewerber, der die Vertragssprache nicht spricht, sollte diesen daher am besten zum Beispiel von einer Sprach-App oder einem mehrsprachigen Freund übersetzen lassen. Teilweise übersetzen Arbeitgeber*innen den Arbeitsvertrag, auch wenn sie das nicht müssen.

4. Darf ich mehrere Jobs gleichzeitig haben?

Ob Du mehrere Jobs gleichzeitig haben kannst, hängt von den einzelnen Jobs und den jeweiligen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab.

Hast Du bereits eine Vollzeitstelle, wird ein weiterer Job oft schon aus Zeitgründen nicht in Betracht kommen. Mehrere Teilzeitstellen sind oftmals besser miteinander vereinbar.

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, eine Nebentätigkeit bei einem/einer Konkurrent*in des/der Arbeitgeber*in ohne dessen Erlaubnis aufzunehmen. Nebentätigkeiten für Unternehmen, die dem/der Arbeitgeber*in keine Konkurrenz machen, sind dagegen grundsätzlich möglich. Viele Arbeitsverträge sehen aber Regeln vor, wonach eine Nebentätigkeit nur mit der vorherigen Erlaubnis des/der Hauptarbeitgeber(s)*in zulässig ist. Diese Erlaubnis muss der/die Arbeitgeber*in aber erteilen, wenn dem betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, zum Beispiel, wenn Du wegen der Nebentätigkeit immer übermüdet bist und daher deinen anderen Job nicht mehr ordentlich ausführen kannst.

Wenn Du mehrere Jobs gleichzeitig ausübst, müssen Deine Arbeitgeber*innen darauf achten, dass die Zahl der Arbeitsstunden Deiner Jobs die gesetzlich zulässige Arbeitszeit (siehe Frage 14) nicht überschreitest und die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen sowie Ruhezeiten eingehalten werden.

Wichtig zu wissen ist, dass Dein zweiter Job automatisch in die Steuerklasse VI fällt. Die Steuerklassen bemessen sich nach Deinen Lebensumständen (zum Beispiel Steuerklasse I für Singles oder Steuerklasse IV für Verheiratete) und beeinflussen die Höhe der zu zahlenden Steuern. In der Steuerklasse VI, die für Zweitjobs gilt, gibt es keinen Steuerfreibetrag. D.h. auch der erste mit dem Zweitjob verdiente Euro wird bereits besteuert, während zum Beispiel ein Single mit nur einem Job erst ab einem gewissen Mindesteinkommen Steuern zahlt. Möglich ist es jedoch unter Umständen, dass Du Dir die gezahlte Lohnsteuer oder zumindest Teile davon als Steuererstattung zurückholst, indem Du eine Steuererklärung abgibst (siehe Frage 7).

Dies ist jedoch erst nach Ende des Jahres möglich, in dem Du für das Geld gearbeitet hast, sodass Du unter Umständen lange auf die Steuererstattung warten musst.

5. Darf ich neben meinem Studium arbeiten? Was ist ein Werkstudentenjob?

Ja, in Deutschland ist es möglich, neben dem Studium zu arbeiten.

Zeitliche Einschränkungen bestehen jedoch, wenn Du einen Werkstudentenjob neben Deinem Studium ausüben möchtest. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis (mit Anspruch auf Urlaub, gesetzlichen Mindestlohn usw.). Es müssen aber weniger Sozialversicherungsbeiträge vom/von der Arbeitgeber*in und vom/von der Arbeitnehmer*in gezahlt werden. Deshalb ist ein Werkstudentenjob für beide Seiten attraktiv.

Der Staat will die Beschäftigung als Werkstudent*in aber nur dann fördern, wenn der/die Werkstudent*in sich tatsächlich überwiegend dem Studium widmet und der Werkstudentenjob eine Nebentätigkeit darstellt. Deshalb darf ein/e Werkstudent*in während der Semesterzeiten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der vorlesungsfreien Zeit darfst Du hingegen auch in Vollzeit arbeiten.

6. Wie viel Geld verdiene ich in Deutschland?

In der Regel vereinbaren Arbeitgeber*innen einen sogenannten Bruttolohn (pro Stunde oder pro Monat) mit ihrem/ihrer Arbeitgeber*in. Von diesem müssen je nach Job und Höhe des Einkommens Steuern (Einkommenssteuer, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag; siehe Frage 9) und Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abgezogen werden. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom/von der Arbeitgeber*in an die zuständigen Stellen gezahlt, sodass sich ein/e Arbeitnehmer*in darum nicht kümmern muss. Der Betrag, der tatsächlich bei dem/der Arbeitnehmer*in ankommt, ist der Nettolohn.

Je höher der Bruttolohn eines/einer Arbeitnehmer(s)*in ist, desto mehr Steuern zahlt er/sie darauf. Die Sozialversicherungsbeiträge steigen zumindest bis zu einer bestimmten Höhe des Bruttoeinkommens (bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze) an. Wer schon vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags oder der ersten Überweisung des Gehalts wissen möchte, was netto bei ihm/ihr ankommt, kann dafür kostenlos einen sog. „Brutto-Netto-Rechner“ im Internet nutzen. Dort gibst Du Deine persönlichen Verhältnisse (zu Beispiel ob Du verheiratet bist, ob Du Mitglied einer Kirche bist etc.) an und erhältst dann eine Prognose über das Nettogehalt.

7. Muss ich in Deutschland Einkommensteuer auf mein Gehalt zahlen, wenn ich in Deutschland lebe und arbeite?

Achtung: Die folgenden Angaben stellen nur eine allgemeine Übersicht dar. Bitte informiere Dich bei Bedarf eingehender, ob und welche Einkünfte Du konkret versteuern musst. Wenn Du hierbei Hilfe brauchst, bietet der in ganz Deutschland tätige Verein Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohnsteuerhilfe.de) kostengünstig Hilfe an.

Wer in Deutschland eine Wohnung oder ein Haus bewohnt oder wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält (d.h. länger als 6 Monate), muss sein/ihr gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern. Eine Asylunterkunft oder ein Erstaufnahmelager ist allerdings keine Wohnung. Hier kommt es für die Steuerpflicht also darauf an, ob der Aufenthalt in Deutschland länger als 6 Monate dauert (dann Steuerpflicht in Deutschland: Ja) oder, ob dies nicht der Fall ist (dann Steuerpflicht in Deutschland: Nein).

Eine Ausnahme gilt allerdings für Einkünfte, die eine besondere Verbindung zu Deutschland haben. Darunter fällt zum Beispiel Arbeitslohn, der für eine Arbeitstätigkeit gezahlt wird, die vor Ort in Deutschland ausgeübt wird. Diese müssen in Deutschland versteuert werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen (Wohnung oder dauerhafter Aufenthalt in Deutschland) nicht vorliegen. Keine solche besondere Verbindung zu Deutschland haben zum Beispiel ausländische Renten oder Einnahmen aus einer Vermietung einer Wohnung im Ausland. Diese musst Du daher in Deutschland nur versteuern, wenn Du hier eine Wohnung oder ein Haus bewohnst oder Dich länger als 6 Monate in Deutschland aufhältst.

8. Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich in Deutschland lebe und arbeite?

Achtung: Die folgenden Angaben stellen nur eine allgemeine Übersicht dar. Bitte informiere Dich bei Bedarf eingehender, ob und welche Einkünfte Du konkret versteuern musst. Wenn Du hierbei Hilfe brauchst, bietet der in ganz Deutschland tätige Verein Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohnsteuerhilfe.de) kostengünstig Hilfe an.

Grundsätzlich muss jeder in Deutschland Steuerpflichtige dem für ihn/sie zuständigen Finanzamt jedes Jahr bis zum 31. Juli seine/ihre Einkünfte für das vergangene Jahr in einer Steuererklärung mitteilen. Dies kann entweder online über das offizielle Portal ELSTER (oder eine andere Steuersoftware) oder schriftlich über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung gemacht werden. Dort findest Du jeweils Anleitungen und wichtige Formulare (Achtung: Die Registrierung bei „ELSTER“ kann bis zu zwei Wochen dauern). Welches Finanzamt für Dich zuständig ist, kannst Du über die offizielle Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern herausfinden.

Alternativ kannst Du auch einen/eine Steuerberater*in beauftragen. In dem Fall ist die Steuererklärung erst bis Ende Februar des übernächsten Jahres abzugeben. Um Strafzahlungen zu vermeiden, muss der/die Steuerberater*in dem zuständigen Finanzamt jedoch Deine Vertretung rechtzeitig anzeigen. Daher solltest Du den/die Steuerberater*in vor dem 31. Juli beauftragen.

In manchen Fällen bist Du von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreit. Wenn Du im vergangenen Jahr nur Einkünfte aus einer einzigen angestellten Arbeitstätigkeit hattest, musst Du grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben. Die Steuer auf Dein Arbeitseinkommen wird in diesem Fall direkt von Deinem/r Arbeitgeber*in vom Arbeitslohn abgezogen und an das Finanzamt bezahlt Dies gilt auch dann, wenn Du neben oder vor Deiner Arbeit Leistungen als Asylbewerber*in oder Hartz IV erhältst oder erhalten hast. Eine angestellte Arbeitstätigkeit liegt dann vor, wenn Dein/e Arbeitgeber*in Dir auf Grundlage Deines Arbeitsvertrages genaue Anweisungen geben darf, auf welche Weise und zu welcher Zeit Du Deine Arbeitstätigkeit ausführen musst.

Wenn Du nicht verpflichtet bist eine Steuererklärung abzugeben, kannst Du dies aber trotzdem freiwillig tun. Das kann für Dich vorteilhaft sein, weil Du einen Teil Deiner gezahlten Steuer vom Finanzamt zurückbekommen kannst. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn Du im vergangenen Jahr

  • über 1.000 € Kosten für Deine Arbeit (zum Beispiel Bewerbungskosten, Umzugskosten, Fahrtkosten) aufgewendet hast,
  • Kinder unter 25 Jahren hast,
  • neben Deiner gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung zusätzliche Versicherungen abgeschlossen hast oder
  • außergewöhnliche Ausgaben (zum Beispiel Kosten wegen einer Krankheit oder Beerdigungskosten) hattest.

In dem Fall kannst Du die Steuererklärung ausnahmsweise bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, für das Du die Steuererklärung abgegeben möchtest, über „ELSTER“ oder das Formular-Management-System (FMS) bei dem für Dich zuständigem Finanzamt einreichen.

Wenn Du in Deutschland weder eine Wohnung hast oder Dich dauerhaft in Deutschland aufhältst (siehe Frage 7), wird meistens die Steuer direkt von Deinem Arbeitslohn, den Du aus einer Tätigkeit in Deutschland erhältst, abgezogen. Damit ist die Steuer bezahlt und Du musst in der Regel keine Steuererklärung mehr abgeben.

Wie sieht die Steuererklärung aus und welche Anlagen muss ich einreichen?

Die Steuererklärung besteht aus einem Hauptteil, dem sogenannten „Hauptvordruck“, und weiteren Anlagen. Welche Anlagen Du einreichen musst, hängt davon ab, welche Einkünfte oder Ausgaben Du hattest. Die wichtigsten Anlagen sind die Folgenden:

  • Anlage N – für Arbeitnehmer*innen (wenn Du eine angestellte Tätigkeit, wie in Frage 8 erläutert, ausübst)
  • Anlage Vorsorgeaufwand – für Aufwendungen der Altersvorsorge (zum Beispiel Renteneinzahlungen, Kosten für eine Rentenversicherung)
  • Anlage Sonderausgaben – für Spenden und Unterhaltszahlungen
  • Anlage Außergewöhnliche Belastungen – für Kosten wegen Krankheit oder Beerdigung einer anderen Person

Wenn Du eine (kostenpflichtige) Steuersoftware wie zum Beispiel WISO Steuer oder Taxfix nutzt, sind diese Anlagen in der Regel in die Software integriert und müssen nicht separat ausgefüllt werden.

9. Was ist der Unterschied zwischen der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) und der Steuernummer? Und wie kann ich diese beantragen?

Wenn Du eine Arbeit aufnehmen oder Anträge beim Finanzamt stellen willst (zum Beispiel für Kindergeld oder Freistellungsaufträge), benötigst Du eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.).

Die Steuer-Identifikationsnummer bekommst Du nur einmal zugewiesen. Sie ändert sich nie. Die Nummer wird automatisch vergeben, wenn Du die Ausländerbehörde (hier kannst die für Dich zuständige Stelle finden: BAMF/Behörden.de) über Deinen Aufenthalt in Deutschland informiert hast. Sie wird Dir einige Wochen nach der Anmeldung an Deine angegebene Adresse zugeschickt. Solltest Du die Nummer nach zwei Monaten noch nicht erhalten haben, kannst Du sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.

Zur weiterführenden Information stellt das Bundeszentralamt für Steuern einen Hinweis zur Identifikationsnummer für Geflüchtete bereit.

Die Steuernummer dagegen ist wichtig, wenn Du mit dem Finanzamt kommunizieren willst. Sie kann sich ändern, zum Beispiel wenn Du umziehst oder heiratest. Als Arbeitnehmer*in bekommst Du die Steuernummer automatisch zugewiesen, wenn Du das erste Mal eine Steuererklärung abgibst. Lass hierfür die entsprechende Zeile in der Steuererklärung einfach frei.

10. Wie hoch ist die Steuer, die ich zahlen muss?

Wenn Du weniger als 9.984 € (in 2022; der Betrag wird in der Regel jährlich angepasst) zu versteuern hast, musst Du keine Steuern zahlen. Dies ist der sogenannte Grundfreibetrag. Wenn Du mehr als den Grundfreibetrag im Jahr verdienst, werden von Deinem Arbeitslohn zwischen 2% und 42% Steuern abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. Je mehr Du verdienst, desto größer wird dieser Anteil. Ab einem Bruttoeinkommen von über 277.826 € im Jahr (Stand: 2022) zahlst Du gleichbleibend 45 Prozent Steuern auf jeden weiteren hinzuverdienten Euro. Bist Du zudem Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche, kommen noch einmal, abhängig von dem Bundesland, in dem Du wohnst, zwischen 8% und 9% Deiner Einkommenssteuer (nicht Deines Bruttolohns) als Kirchensteuer hinzu. Ab einer Einkommensgrenze von 96.409 € pro Jahr (in 2022) wird zusätzlich noch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% Deiner zu zahlenden Einkommenssteuer erhoben.

Was wird nicht besteuert?

Hartz IV (Arbeitslosengeld II) und Leistungen, die Du als Asylbewerber*in bekommst, werden als Sozialleistungen nicht besteuert. Dies gilt auch für eine ganze Reihe von weiteren Einnahmen. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in oder Betreuer*in sowie aus künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten für alte oder kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Diese sind bis zu einem Verdienst von 3.000 € im Jahr steuerfrei. Weitere Informationen zu steuerfreien Tätigkeiten hierzu findest Du unter anderem auf Haufe.de.

11. Was umfasst die Sozialversicherung?

In Deutschland sind alle Arbeitnehmer*innen über den/die Arbeitgeber*in automatisch gesetzlich sozialversichert. Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung, auf die Du nicht verzichten kannst.

Von der Sozialversicherung sind die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung umfasst. Falls Du also krank, pflegebedürftig, alt oder arbeitslos wirst oder einen Unfall bei der Arbeit erleidest, unterstützt Dich die Sozialversicherung.

Die Höhe der Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen richtet sich nach der Höhe Deines Bruttoeinkommens. Abgesehen von der Unfallversicherung, deren Beiträge der/die Arbeitgeber*in vollständig übernimmt, übernimmt der/die Arbeitnehmer*in die Hälfte des zu entrichtenden Beitrags. Die jeweiligen Beiträge führt Dein/e Arbeitgeber*in direkt von Deinem Bruttoeinkommen an die Sozialversicherung ab.

  • Krankenversicherung: Der aktuelle Beitragssatz beträgt 14,6% des Bruttoeinkommens, wovon der/die Arbeitgeber*in die Hälfte übernimmt.
    Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, ist Deine Familie (Ehepartner, Kinder) automatisch mitversichert.
    Falls Du selbstständig bist oder Dein Einkommen eine gewisse Höhe überschreitet, kannst Du Dich auch privat krankenversichern. Dies musst Du aber nicht tun.
  • Pflegeversicherung: Der aktuelle Beitragssatz beträgt 3,05% des Bruttoeinkommens, wovon der/die Arbeitgeber*in die Hälfte übernimmt.
    Um von der Pflegeversicherung unterstützt zu werden, musst Du einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, bei der Du versichert bist. Einen solchen Antrag kannst Du auch dann stellen, wenn Du Angehörige pflegst.
  • Rentenversicherung: Der aktuelle Beitragssatz beträgt 18,6% des Bruttoeinkommens, wovon der/die Arbeitgeber*in die Hälfte übernimmt.
    Mit spätestens 67 Jahren kannst Du in Rente gehen und wirst dann finanziell von der Rentenversicherung unterstützt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Du eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nachweisen kannst. Die Rentenversicherung unterstützt Dich auch dann, wenn Du wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten kannst, Du verwitwet oder Waise bist.
    Neben der gesetzlichen Rentenversicherung hast Du auch die Möglichkeit, privat vorzusorgen, zum Beispiel durch eine betriebliche Altersvorsorge oder private Vorsorge in Form einer privaten Rentenversicherung. Dies solltest Du tun, um der Gefahr von Altersarmut vorzubeugen.
    Weiterführende Informationen zu Möglichkeiten der Altersvorsorge stellt die Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung.
  • Arbeitslosenversicherung: Der aktuelle Beitragssatz beträgt 2,4% des Bruttoeinkommens, wovon der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt.
  • Unfallversicherung: Falls Du einen Arbeitsunfall hast, übernimmt die Unfallversicherung die Zahlung Deines Lohns und die Kosten für eine neue Ausbildung, wenn Du nicht mehr in Deinem ursprünglichen Beruf arbeiten kannst. Witwer/Witwen und Waisen erhalten außerdem eine Rente, sollte der Versicherte in Folge eines Unfalls versterben.

12. Was ist ein sogenannter 450 €-Job? Was ist ein Minijob?

Bei einem Minijob verdient der/die Arbeitnehmer*in entweder nur ein monatliches Bruttogehalt von derzeit maximal 450 € (sogenannter 450 € Job, 450 €-Minijob oder auch geringfügige Beschäftigung) oder arbeitet im Laufe eines Kalenderjahres maximal 3 Monate oder insgesamt 70 Tage (sogenannter kurzfristiger Minijob).). Ab dem 01.10.2022 wird die Verdienstgrenze auf 520 € erhöht. Auf das Bruttogehalt eines Minijobbers fallen weniger oder ggf. gar keine Beiträge zur Sozialversicherung für den/die Arbeitnehmer*in an. Da dieser/diese häufig so wenig verdient, dass der einkommensteuerliche Grundfreibetrag (siehe Frage 9) nicht überschritten wird, muss er/sie oftmals auch keine Steuern auf sein Arbeitseinkommen zahlen. Minijobber*innen bekommen daher in der Regel das gesamte Bruttogehalt netto, d.h. ohne Abzüge ausgezahlt.

Minijobber*innen sind ‚normale‘ Arbeitnehmer*innen und genießen deren Rechte, zum Beispiel ein Recht auf Urlaub, den gesetzlichen Mindestlohn, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und auf ein Arbeitszeugnis (siehe Fragen 6 und 16). Sie genießen Kündigungsschutz unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer*innen (siehe Frage 24).

Die maximal zulässige Arbeitszeit richtet sich nach dem Stundenlohn. Wer zum Beispiel 9,82 € (also den vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 geltenden Mindestlohn) verdient, darf höchstens 45,82 Stunden monatlich arbeiten, um die 450 €-Grenze (Fachbegriff: Geringfügigkeitsgrenze) nicht zu überschreiten. Verdient jemand zum Beispiel 15 € in der Stunde, ist die Geringfügigkeitsgrenze schon bei 30 Arbeitsstunden im Monat erreicht (450 €: 15 € pro Stunde =30 Arbeitsstunden).

Der Vorteil eines Minijobs ist, dass vom Bruttogehalt viel netto beim/bei der Arbeitnehmer*in ankommt.

Im Hinblick auf die soziale Absicherung des/der Arbeitnehmer(s)*in haben Minijobs aber auch Nachteile. Vor allem sind Minijobber*innen nicht automatisch kranken- und pflegeversichert wie andere Arbeitnehmer*innen und müssen sich daher anderweitig absichern. Zum anderen zahlen sie keine oder nur geringe Beiträge in die Rentenversicherung ein, sodass sie sich kaum eine Altersrente erarbeiten.

Minijobs sollten daher im Regelfall nur phasenweise (zum Beispiel während eines Studiums) dazu dienen, sich etwas dazu zu verdienen, sollten aber langfristig kein Ersatz für eine anderweitige soziale Absicherung, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle, sein.

Wer einen Minijob zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausüben will, braucht dafür das Einverständnis seine(s)*r/ihre(s)*r Hauptarbeitgeber(s)*in (siehe Frage 4 - 5).

Bleibt es bei einem Minijob, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, müssen dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden. Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, dafür aber mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgeber*innen hat, muss den Überblick über seine Einkünfte behalten: Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € gilt stets für alle Jobs zusammen.

Weitere Informationen zu Minijobs stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

13. Wann und wie bekomme ich mein Gehalt ausbezahlt?

Das Gehalt wird in Deutschland erst nach verrichteter Arbeit ausbezahlt, in der Regel am Ende des Kalendermonats. Einen Anspruch auf frühere Auszahlung gibt es normalerweise nicht.

Das Gehalt wird auf ein Bankkonto überwiesen, das der/die Arbeitnehmer*in dem/der Arbeitgeber*in bei Beginn der Tätigkeit mitteilen muss. Auszahlungen in bar kommen nicht vor, sondern sind häufig ein Hinweis auf illegale Schwarzarbeit. Das Bankkonto muss nicht zwingend dem/der Arbeitnehmer*in gehören, sondern kann zum Beispiel auch dem/der Ehepartner*in oder einem Freund gehören. Da in Deutschland in aller Regel eine Vergütung in Euro vereinbart wird, sollte auch das Bankkonto in Euro laufen. Andernfalls besteht ein Risiko, dass durch sich verändernde Wechselkurse und Bankgebühren Teile des Gehalts ‚verloren gehen‘.

14. Wie lange ist die tägliche/wöchentliche Arbeitszeit in Deutschland? Wie sind Pausen während der Arbeitszeit geregelt?

Eine Vollzeitstelle beträgt in Deutschland je nach Vereinbarung zwischen 37 und 40 Arbeitsstunden pro Woche. Der/Die Arbeitgeber*in und der/die Arbeitnehmer*in können aber auch Teilzeitstellen mit weniger Arbeitsstunden vereinbaren.

Der/Die Arbeitgeber*in darf einen/eine Arbeitnehmer*in im Schnitt nicht länger als acht Stunden pro Tag zur Arbeit verpflichten. Wird an einem Tag auf Anweisung des/der Arbeitgeber*in länger als acht Stunden gearbeitet, muss diese zusätzliche Arbeitszeit an anderen Tagen durch Freizeit ausgeglichen werden. Mehr als zehn Stunden pro Tag darf der/die Arbeitgeber*in einen/eine Arbeitnehmer*in in keinem Fall zu Arbeit verpflichten, bei einem/einer jugendlichen Ferienjobber*in sind es maximal 8 ½ Stunden pro Tag.

Freiwillig länger zu arbeiten, zum Beispiel um sich eine Beförderung zu erarbeiten, ist aber möglich, wenn der/die Arbeitgeber*in dies zulässt. Ob Überstunden allerdings bezahlt werden, hängt davon ab, was der/die Arbeitgeber*in und der/die Arbeitnehmer*in konkret vereinbart haben.

Arbeitnehmer*innen müssen mindestens 30 Minuten Pause während der Arbeitszeit machen, wenn sie an diesem Tag mehr als sechs Stunden arbeiten, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Minderjährige haben ein Recht auf 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeit, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten.

15. Muss/darf ich auch am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten?

Sonntage und Feiertage sind für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich arbeitsfreie Zeit. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Bäcker*innen, Ärzt*innen und Krankenpfleger*innen, ohne die das alltägliche Leben an Sonn- und Feiertagen nicht funktionieren würde, oder wenn der/die Arbeitgeber*in eine Ausnahmegenehmigung hat.

An Samstagen darf grundsätzlich gearbeitet werden. Die meisten Personen haben aber auch am Samstag frei.

Im Zweifel sollte mit dem/der Arbeitgeber*in im Bewerbungsgespräch abgeklärt werden, wann normalerweise gearbeitet werden muss.

Selbstständige, d.h. Personen, die nicht bei einem/einer Arbeitgeber*in angestellt sind, dürfen freiwillig auch an Wochenenden und Feiertagen arbeiten.

16. Muss/darf ich weiterhin arbeiten, wenn ich schwanger bin? Kann ich wegen meiner Schwangerschaft gekündigt werden?

Wenn eine schwangere Frau arbeiten möchte, darf sie das grundsätzlich bis zur Geburt tun. Die letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt muss sie dies aber nicht mehr. Entscheidet sie sich, die sechs Wochen vor der Geburt freizunehmen, was in Deutschland üblich ist, bekommt sie trotzdem ihr volles Gehalt vom/von der Arbeitgeber*in weitergezahlt.

Acht Wochen nach der Geburt darf ein/e Arbeitgeber*in die Mutter grundsätzlich nicht arbeiten lassen, selbst wenn sie das möchte. Sie erhält in dieser Zeit aber trotzdem das volle Gehalt vom/von der Arbeitgeber*in.

Wird die Gesundheit der Schwangeren oder ihres ungeborenen Kindes durch die Arbeit gefährdet, kann sie sich zu jedem beliebigen Punkt während der Schwangerschaft durch einen/eine Ärzt*in von der Arbeitspflicht befreien lassen. Sie bekommt dann für die Zeit, die mehr als sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin liegt, sogenanntes „Mutterschaftsgeld“ von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 13 € pro Kalendertag, für die sechs Wochen vor der Geburt das reguläre Gehalt vom/von der Arbeitgeber*in.

Während ihrer Schwangerschaft und vier Monate danach darf ein/e Arbeitgeber*in eine Arbeitnehmerin in der Regel nicht kündigen.

17. Was passiert, wenn ich nicht zur Arbeit kommen kann, zum Beispiel weil ich krank bin oder mein Kind pflegen muss?

Grundsätzlich ist ein/e Arbeitnehmer*in verpflichtet, während seiner/ihrer Arbeitszeit zu arbeiten.

Ist ein/e Arbeitnehmer*in jedoch krank und deshalb nicht fähig zu arbeiten, muss er/sie nicht arbeiten. Er/Sie sollte seine(m)*r/ihre(m)*r Arbeitgeber*in jedoch frühestmöglich mitteilen, dass er/sie nicht zur Arbeit kommen kann. Der/Die Arbeitgeber*in darf verlangen, dass der/die Arbeitnehmer*in die Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest nachweist, auch wenn der/die Arbeitnehmer*in nur einen Tag nicht arbeitet. Viele Arbeitgeber*innen verlangen ein solches Attest erst, wenn der/die Arbeitnehmer*in drei Arbeitstage oder länger ausfällt.

Wird ein/e Arbeitnehmer*in arbeitsunfähig krank, nachdem sein/ihr Arbeitsverhältnis schon mindestens einen Monat bestanden hat, bekommt er/sie während seiner/ihrer Krankheit sein Gehalt vom/von der Arbeitgeber*in für sechs Wochen weitergezahlt.

Ist ein/e Arbeitnehmer*in länger als sechs Wochen krank, muss der/die Arbeitgeber*in das Gehalt nicht weiterbezahlen. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer*innen (d.h. alle Arbeitnehmer*innen, die sich nicht privat krankenversichert haben) erhalten dann das sogenannte „Krankengeld“ für maximal 72 Wochen, d.h. Zahlungen von der Krankenkasse in Höhe von maximal 90% des letzten Nettogehalts, höchstens jedoch 112,88 € pro Kalendertag (Stand: 2022).

Privat Krankenversicherte erhalten Zahlungen von ihrer Krankenversicherung nur, wenn dies in ihrem Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Die Höhe richtet sich nach den Versicherungsbestimmungen.

Sollte ein Kind, ein sonstiger naher Angehöriger (zum Beispiel Eltern) oder der/die Lebensgefährt*in/Ehepartner*in erkranken bzw. pflegebedürftig sein und der/die Arbeitnehmer*in sich deshalb um diesen kümmern müssen, muss er/sie ebenfalls nicht arbeiten. Auch in diesem Fall sollte er dem/der Arbeitgeber*in aber frühestmöglich mitteilen, dass er/sie nicht arbeiten kann. Wenn der/die Arbeitnehmer*in aus diesen Gründen einige Stunden bis maximal wenige Tage ausfällt, muss der/die Arbeitgeber*in ihm trotzdem sein Gehalt weiterzahlen. Du solltest am besten mit Deinem/Deiner Arbeitgeber*in abklären, wie lange Du in diesem Fall nicht zu arbeiten brauchst.

18. Wie funktioniert die Kinderbetreuung, während ich arbeiten muss?

In Deutschland dürfen Arbeitnehmer*innen ihre Kinder nicht mit an den Arbeitsplatz bringen.

Manche Arbeitgeber*innen haben eigene Betriebskindergärten. Andernfalls muss sich der/die Arbeitnehmer*in selbst um eine Betreuung kümmern, entweder in einer Kita / einem Kindergarten oder zum Beispiel durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn.

Falls Du Kinder im schulpflichtigen Alter ab sechs Jahren hast, dann gehen sie zumindest vormittags in die Schule. Manche Schulen bieten eine Nachmittagsbetreuung an.

Wenn Du im Homeoffice arbeitest und flexible Arbeitszeiten hast, kannst Du Dich möglicherweise zwischendurch selbst um die Kinderbetreuung kümmern. Erforderlich ist dann aber, dass Du Deine vertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit einhältst und z.B. die Zeit, in der Du Deine Kinder betreut hast, am Abend nacharbeitest.

Wenn Du im Homeoffice arbeitest und Deine Arbeitszeit ausdrücklich festgelegt ist, darfst Du in dieser Zeit keine Kinder betreuen.

19. Darf ich von zu Hause oder mobil arbeiten?

Grundsätzlich darf der/die Arbeitgeber*in bestimmen, von wo ein/e Arbeitnehmer*in seine/ihre Arbeit zu erbringen hat. Viele Arbeitgeber*innen haben durch die Covid-19-Pandemie die Vorteile mobiler Arbeit erkannt und lassen ihre Arbeitnehmer*innen freiwillig zumindest zeitweise von zu Hause arbeiten. Ein gesetzliches Recht auf Arbeiten im Homeoffice/ mobile Arbeit gibt es bisher nicht.

Will ein/e Arbeitnehmer*in sichergehen, dass er/sie von zu Hause arbeiten darf, sollte dies im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

20. Bekomme ich Urlaub? Wenn ja, wie viel? Bekomme ich während des Urlaubs Gehalt?

Ja, jeder/jede Arbeitnehmer*in in Deutschland hat ein gesetzliches Recht auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr, wenn er/sie das ganze Jahr an fünf Tagen pro Woche arbeitet. Minderjährige haben je nach Alter sogar Anspruch auf 25 bis 30 Urlaubstage pro Jahr. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaub entsprechend gekürzt. Arbeitet ein/e Arbeitnehmer*in nur an einem/zwei/drei/vier Tag(en) pro Woche, hat er/sie Anspruch auf mindestens 4/8/12/16 Urlaubstage pro Jahr.

Dies gilt auch, wenn Du in Teilzeit arbeitest oder, wenn Du weniger als acht Stunden pro Tag arbeitest.

Den Urlaub muss der/die Arbeitgeber*in vorab genehmigen. Du darfst Dich also nicht selbst beurlauben. Der/Die Arbeitgeber*in muss den Urlaubswunsch des/der Arbeitnehmer(s)*in grundsätzlich erfüllen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, zum Beispiel, weil ein Projekt durch die anderen Arbeitnehmer*innen trotz weitsichtiger Planung nicht allein zu Ende gebracht werden kann.

Ist der/die Arbeitnehmer*in nicht das gesamte Urlaubsjahr beim/bei der Arbeitgeber*in beschäftigt, so erhält er/sie für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 des gesetzlichen Urlaubs. Sobald ein/e Arbeitnehmer*in mehr als sechs Monate eines Jahres beim/bei der Arbeitgeber*in beschäftigt ist, hat er/sie den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bei weniger als sechs Monaten erhält er/sie den gesetzlichen Urlaub nur anteilig.

Viele Arbeitgeber*innen vereinbaren mit ihren Arbeitnehmer*innen mehr Urlaubstage als das gesetzliche Minimum. Für eine Vollzeitstelle sind je nach Branche 25 bis 30 Urlaubstage pro Jahr üblich.

Der/Die Arbeitnehmer*in erhält für die Urlaubszeit dieselbe Vergütung, wie wenn er/sie gearbeitet hätte.

Wird ein/e Arbeitnehmer*in während seines Urlaubs krank und kann das mit einem ärztlichen Attest nachweisen, darf er/sie die krank verbrachte Urlaubszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

21. Meine Arbeit ist gefährlich, muss der/die Arbeitgeber*in mich vor Gefahren schützen?

Der/Die Arbeitgeber*in ist grundsätzlich verpflichtet, den/die Arbeitnehmer*in vor Gefahren am Arbeitsplatz und im Betrieb zu schützen. Dadurch sollen dem/der Arbeitnehmer*in umfassender Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit gewährleistet werden. Falls der/die Arbeitnehmer*in also gefährliche Arbeiten verrichtet, muss der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

22. Ich brauche bestimmte Hilfsmittel für die Arbeit, zum Beispiel ein Fahrrad oder ein Smartphone. Muss der/die Arbeitgeber*in diese bereitstellen?

Grundsätzlich hat der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in alles zur Verfügung zu stellen, was dieser/diese für seine/ihre Arbeit braucht, zum Beispiel einen Computer für Büroarbeiten oder Schutzkleidung auf einer Baustelle. Der/Die Arbeitnehmer*in und der/die Arbeitgeber*in können aber vereinbaren, dass der/die Arbeitnehmer*in bestimmte Gegenstände selbst bereitstellt. Dann muss der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in aber einen angemessenen Ausgleich dafür zahlen.

Erklärt sich der/die Arbeitnehmer*in freiwillig bereit, bestimmte Gegenstände selbst bereitzustellen, zum Beispiel sein/ihr privates Smartphone, weil er/sie kein zusätzliches Smartphone von der Arbeit mit sicher herumtragen möchte, ist dies mit Einverständnis des/der Arbeitgeber(s)*in möglich.

23. Wie kann ich meine Arbeitsstelle kündigen?

Ein unbefristetes, d.h. nicht nur für eine bestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis kann vom/von der Arbeitnehmer*in immer gekündigt werden. Eine fristlose, d.h. sofortige Kündigung des/der Arbeitnehmer(s)*in ist nur aus wichtigen Gründen möglich, zum Beispiel wenn der/die Arbeitgeber*in den/die Arbeitnehmer*in schwer beleidigt. Andernfalls muss die im Arbeitsvertrag geregelte Kündigungsfrist eingehalten werden.

Oft wird eine sogenannte Probezeit vereinbart. Diese darf bis zu sechs Monate lang sein. Während dieser Probezeit gelten kürzere Kündigungsfristen, mindestens aber zwei Wochen.

Ist die Probezeit abgelaufen oder wurde keine Probezeit vereinbart, gelten regelmäßig längere Kündigungsfristen. Diese stehen häufig im Arbeitsvertrag und verlängern sich gewöhnlich je länger Du bei dem/der Arbeitgeber*in beschäftigt bist. Diese stehen häufig im Arbeitsvertrag und verlängern sich gewöhnlich je länger Du bei dem/der Arbeitgeber*in beschäftigt bist. Ist arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Zweifel solltest Du Deinen/Deine Arbeitgeber*in bzw. die Personalabteilung fragen, wie lang die Kündigungsfrist ist, im Notfall auch einen/eine Anwält*in.

Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel einer schweren Beleidigung durch den/die Arbeitgeber*in, immer gekündigt werden. Liegt ein solcher Grund nicht vor, kann der/die Arbeitnehmer*in nur kündigen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugelassen ist. Hierauf sollte beim Abschluss des Arbeitsvertrags geachtet werden.

Kündigungsfristen sind immer Mindestfristen. Das heißt, will ein/e Arbeitnehmer*in zum Beispiel nur noch bis Ende Juni arbeiten und ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart, muss die Kündigung den/die Arbeitgeber*in spätestens am 31. März erreichen.

Es ist jederzeit möglich, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem/der Arbeitgeber*in einvernehmlich zu vereinbaren.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Das heißt: Jede Kündigung muss (handschriftlich oder ausgedruckt) zu Papier gebracht und mit einem Stift unterschrieben werden. Das gleiche gilt bei einem einvernehmlichen Vertrag zwischen dem/der Arbeitnehmer*in und dem/der Arbeitgeber*in über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Andernfalls ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per SMS, E-Mail, Fax, WhatsApp-Nachricht o.ä. ist nicht möglich.

Besondere Anforderungen an das Verfassen einer Kündigung gibt es nicht. Aus Deinem Kündigungsschreiben muss sich nur ergeben, dass Du nicht weiter für den/die Arbeitgeber*in tätig sein willst. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass und wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Einen Grund für die Kündigung muss man nicht angeben.

24. Wann kann mein/e Arbeitgeber*in mich kündigen?

Wenn das Arbeitsverhältnis des/der Arbeitnehmer(s)*in unbefristet, d.h. nicht nur für eine bestimmte Dauer eingegangen ist, ist eine Kündigung grundsätzlich immer denkbar. Allerdings werden an eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt. Diese hängt davon ab, wie groß der Betrieb ist, wie lange der/die Arbeitnehmer*in dort schon beschäftigt ist und welche Gründe den/die Arbeitgeber*in zur Kündigung bewegen.

Sind in dem Betrieb zehn Arbeitnehmer*innen oder weniger beschäftigt, kann der/die Arbeitgeber*in den/die Arbeitnehmer*in grundsätzlich sehr einfach kündigen. Er/Sie braucht dann keine besonderen Gründe für die Kündigung. Ausreichend ist zum Beispiel eine aus Sicht des/der Arbeitgeber(s)*in schlechte Arbeitsleistung.

Geringen Schutz vor einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in hat der/die Arbeitnehmer*in ebenfalls, wenn er/sie noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Auch dann kann der/die Arbeitgeber*in den/die Arbeitnehmer*in ohne besondere Gründe, zum Beispiel wegen schlechter Leistung, kündigen.

In jedem Fall darf der Grund für die Kündigung nicht willkürlich oder diskriminierend sein. So ist es dem/der Arbeitgeber*in verboten, den/die Arbeitnehmer*in wegen seiner/ihrer Nationalität, Hautfarbe, Religion, seines/ihres Geschlechts, seiner/ihrer sexuellen Orientierung, seines/ihres Alters oder einer Behinderung zu kündigen.

Eine sofortige Kündigung ist in Deutschland in jedem Fall nur aus besonders schwerwiegenden Gründen möglich, zum Beispiel Diebstahl von Arbeitsgegenständen durch den/die Arbeitnehmer*in. Im Regelfall hat der/die Arbeitgeber*in eine Kündigungsmindestfrist einzuhalten. Wie lang diese ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Häufig wird im Arbeitsvertrag eine sogenannte Probezeit vereinbart.

Häufig wird im Arbeitsvertrag eine sogenannte Probezeit vereinbart. Während dieser Probezeit gelten oft kurze Kündigungsfristen. Die Frist ist aber mindestens zwei Wochen lang. Ist die Probezeit abgelaufen oder wurde keine Probezeit vereinbart, gelten regelmäßig längere Fristen. Diese stehen gewöhnlich im Arbeitsvertrag. Oftmals verlängert sich die Kündigungsfrist je länger Du bei dem Arbeitgeber beschäftigt bist. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Hat der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer*innen und ist der/die Arbeitnehmer*in länger als sechs Monate bei dem/der Arbeitgeber*in beschäftigt, ist eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in nur noch unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Es muss dann ein Verhalten oder eine besondere Eigenschaft des/der Arbeitnehmer(s)*in oder ein besonderer betrieblicher Grund vorliegen, der die Kündigung rechtfertigt. Hierzu zählen zum Beispiel regelmäßiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, lange Krankheiten des/der Arbeitnehmer(s)*in oder die Schließung der Abteilung, in der der/die Arbeitnehmer*in arbeitet. Auch dann muss der/die Arbeitgeber*in aber die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten, wenn der Kündigungsgrund keinen wichtigen Grund darstellt, der ausnahmsweise zur sofortigen Kündigung berechtigt.

Ist das Arbeitsverhältnis des/der Arbeitnehmer(s)*in befristet, zum Beispiel für zwei Jahre, kommt eine Kündigung nur in Betracht, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn ein besonders schwerwiegender Grund für die Kündigung vorliegt, z.B. sexuelle Belästigung durch den/die Arbeitnehmer*in oder Diebstahl. Auch dann verfügt der/die Arbeitnehmer*in aber, wie oben beschrieben, über höheren Kündigungsschutz, wenn er/sie in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmer*innen arbeitet und länger als sechs Monate im Betrieb ist.

Besonderen Schutz vor Kündigungen genießen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer*innen, zum Beispiel Schwangere und Schwerbehinderte.

Sofern Du die Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in für unberechtigt erachtest, solltest Du schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen gegen diese geklagt werden, andernfalls ist die Kündigung wirksam.

25. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich in meinem Job Probleme habe, zum Beispiel mit dem/der Chef*in oder Kolleg*innen?

Betreffen die Probleme nicht die/den Vorgesetzte*n selbst, sollte diese/r erster/erste Ansprechpartner*in sein. Möglich ist es auch, sich zum Beispiel an die Personalabteilung zu wenden. In größeren Betrieben ist der Betriebsrat eine gute Anlaufstelle. Dieser besteht aus Arbeitnehmer*innen des Betriebs und setzt sich für die Interessen der Belegschaft ein.

Geht es um Diskriminierung, Rassismus und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, kannst Du Dich an die Antidiskriminierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland wenden.

26. Darf ich auch selbständig arbeiten und wie muss ich mich hierbei versichern?

Du hast auch die Möglichkeit in Selbstständigkeit zu arbeiten. Selbstständig bist Du, wenn Du nicht in einen fremden Arbeitsbetrieb eines/einer Arbeitgeber(s)*in eingebunden bist und Deine Arbeitszeiten frei wählen kannst. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Du freiberuflich oder gewerblich tätig bist. Freiberufler*in bist Du, wenn Du zum Beispiel als Architekt*in, Ärzt*in, Rechtsanwält*in oder einem ähnlichen Beruf arbeitest. Gewerbetreibende*r bist Du, wenn Du eine selbstständige, Deinem Lebensunterhalt dienende, dauerhafte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübst, die kein freier Beruf ist.

Zur Sozialversicherungspflicht von Selbstständigen in Deutschland gilt Folgendes:

  • Grundsätzlich kannst Du Dir aussuchen, ob Du Dich als Selbstständige*r gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversicherst. Wenn Du Dich privat versicherst, dann muss sich auch jedes einzelne nicht selbst versicherte Familienmitglied privat versichern und jeweils Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
  • Wenn Du selbstständig und kein/e Freiberufler*in bist, dann kannst Du Dich je nach ausgeübtem Beruf unter Umständen von der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung befreien lassen.
  • Wenn Du beginnst, als Freiberufler*in zu arbeiten, hast du die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren Deiner Freiberuflichkeit nur 50% der Beitragszahlungen leisten zu müssen. Allerdings kannst Du als freiberuflich tätiger/tätige Ausländer*in, sofern Du Deutschland innerhalb von 60 Monaten nach Aufnahme Deiner freiberuflichen Tätigkeit verlässt, Rentenversicherungsbeiträge zurückzufordern, die Du bis dahin in Deutschland geleistet hast.
  • Weiterführende Informationen zur Frage, ob und wie viel sozialversicherungspflichtige Beiträge Du als Selbstständige*r zu leisten hast, findest Du bei der Deutschen Rentenversicherung.

Beachte außerdem, dass Du als selbstständige*r Gewerbetreibende*r zu Beginn Deiner Geschäftstätigkeit Dein Gewerbe anmelden musst. Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung als Selbstständige*r findest Du unter Gewerbeanmeldung.de.

Wann bin ich aus steuerlicher Sicht selbstständig tätig?

Wenn Du in Deutschland steuerpflichtig bist (siehe Frage 7), musst Du auch die Einnahmen aus einer selbstständigen (zum Beispiel als Ärzt*in, Krankenpfleger*in oder Rechtsanwält*in) oder gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel als Handwerker*in oder Bauleiter*in) in Deutschland versteuern. Selbstständig tätig bist Du, wenn Du den Ort, die Zeit und den Inhalt Deiner Tätigkeit frei bestimmen kannst und nicht den Anweisungen eines/einer Vorgesetzten unterliegst. Zudem muss die Tätigkeit einem freien Beruf angehören, der in der Regel einen Hochschulabschluss voraussetzt und entweder wissenschaftlichen, künstlerischen oder unterrichtenden Charakter haben muss. Ist Letzteres nicht der Fall, liegt voraussichtlich eine gewerbliche Tätigkeit vor.

27. Muss ich als Selbstständige*r eine Steuererklärung abgeben?

Auch als selbstständig oder gewerblich Tätige*r musst Du jährlich bis zum 31. Juli eine Steuererklärung für das vorhergehende Jahr abgeben (siehe dazu oben Frage 8). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Du die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit neben Deiner angestellten Tätigkeit (siehe dazu oben Frage 8) ausübst. Sofern Du in diesem Fall mit Deiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr als 410 € (Stand: 2022) im Jahr verdienst, bist Du von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.

Je nach Art und Umfang Deiner Tätigkeit musst Du zusätzlich monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem für Dich zuständigen Finanzamt einreichen und am Ende des Jahres einen Buchhaltungsabschluss in Form einer Bilanz oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Zu diesem Zweck bist Du verpflichtet, bestimmte Aufzeichnungen zu tätigen und aufzubewahren.

Da der Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Abgabepflichten streng geahndet werden kann, solltest Du Dir hierfür Hilfe von eine(m)/r Steuerberater*in holen.

Hier findest Du weitere Informationen zur Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit oder gewerblichen Tätigkeit.

Wie hoch ist die Steuer, die ich zahlen muss?

Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer hängt von Deinen Umsätzen bzw. Deinem Gewinn ab: Je mehr Du verdienst, desto höher ist auch der Steuersatz. Die Untergrenze liegt bei 14 %, der Spitzensteuersatz bei 42 %. Ab einem Bruttoeinkommen von über 277.826 € im Jahr (Stand: 2022) zahlst Du gleichbleibend 45 % Steuern auf jeden weiteren hinzuverdienten Euro.

* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.