Ukrainische Staatsangehörige dürfen für 90 Tage innerhalb einer 180 Tage-Frist im Schengen-Raums visumsfrei reisen, wenn sie
oder
Nach 90 Tagen Abwesenheit aus dem Schengen-Raum ist ein neuer Aufenthalt von bis zu 90 Tagen möglich.
Berechnung des Zeitraums: Der Aufenthalt im Schengen-Raum darf nicht mehr als insgesamt 90 Tage betragen, wobei die Ein- und Ausreise innerhalb einer 180 Tage Frist erfolgen muss. Das Einreisedatum gilt dabei als erster Aufenthaltstag im Schengenraum, das Ausreisedatum gilt als letzter Aufenthaltstag im Schengenraum. Die mehrfache Ein- und Ausreise ist möglich.
Für die Berechnung kann der „Short stay visa calculatur“ verwendet werden: https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/border-crossing/short-stay-visa-calculator_en.
Beispiel: Der Aufenthalt ist legal, wenn die Einreise in den Schengen-Raum z. B. am 01/02/22 und die Ausreise am 31/05/22 erfolgt ist, der Aufenthalt also weniger als 180 Tage betrug und die vorübergehende Ausreise aus dem Schengen-Raum zwischen dem 01/03/22 und dem 01/05/22 stattgefunden hat, so dass der gesamte Aufenthalt in dem Schengen-Raum die 90 Tage-Frist nicht überschritten hat.
Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums sind die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes zu beachten. In den meisten Länder ist ein Visum zu beantragen und ein gültiger Reisepass vorzulegen. Unter Visa-free travel for citizens of Ukraine (embassy-finder.com) befindet sich eine Aufzählung der Länder, in die ukrainische Staatsbürger visumsfrei einreisen dürfen.
Beachte: Der Aufenthalt außerhalb des Schengen-Raums wird nicht in die Aufenthaltsberechnung einbezogen. Das 90-Tage-Limit wird für jeden Staat, in den man einreist, einzeln berechnet.
Beispiel: Nach Ausschöpfen der 90 Tage im Schengen-Raum, kann man sich für weitere 90 Tage in Bulgarien aufhalten.
Der Schengen-Raum umfasst 26 europäische Länder, bei denen die Personengrenzkontrollen grundsätzlich nicht mehr stattfinden. Der Schengen-Raum beinhaltet nicht alle Länder der EU. Wiederum gibt auch es Nicht-EU-Länder, die zu dem Schengen-Raum gehören.
Folgende 26 Länder gehören zum Schengen-Raum: Österreich, Belgien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Schweiz.
Folgende Länder gehören zur EU, nicht jedoch zum Schengen-Raum: Irland, Rumänien, Bulgarien, und Zypern.
Insbesondere gehören folgende Länder weder zur EU noch zum Schengen-Raum: Großbritannien, Türkei, Ukraine.
Mit einem biometrischen Pass können ukrainische Staatsangehörige visumsfrei im Schengen-Raum oder in die Ukraine innerhalb der 90-Tage-Frist reisen.
Ohne biometrischen Pass kommt es darauf an, ob die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 oder nach Abs. 3 ausgestellt worden ist.
Grundsätzlich kann man bei kurzen Reisen die Aufenthaltserlaubnis nicht verlieren.
Ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bleibt bestehen und erlaubt die Wiedereinreise, solange
Das Jobcenter muss informiert werden, wenn Bürgergeld bezogen wird. Der Abwesenheitsantrag muss vom Jobcenter genehmigt werden, ansonsten kann es zu Kürzungen des Bürgergeldes kommen.
Erfolgt eine dauerhafte Rückkehr in die Ukraine, wird kein Bürgergeld gezahlt.
Ukrainische Staatsbürger erhalten für die Rückkehr keine staatliche Unterstützung.
Drittstaatsangehörige, die nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind und die in ihr Herkunftsland zurückzukehren möchten, können Geld beantragen. Dies ist in den Fällen denkbar, in denen Personen sich die Ausreise selbst nicht leisten können. Insbesondere können die Kosten für das Flugticket und für einen Neuanfang übernommen werden. Weitere Informationen zum Programm REAG/GARP findest Du unter https://www.bamf.de/EN/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html;jsessionid=3A92234394107D323525AB60BBCEC401.intranet662.
- einer ukrainischen Auslandsvertretung oder
- einer deutschen Behörde oder
- einer deutschen Auslandsvertretung oder
- einem ausländischen Notar mit Apostille bzw. Legalisation
* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.