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FAQ Deutschland*

Travel

1. Darf ich innerhalb des Schengen-Raums reisen?

Ukrainische Staatsangehörige dürfen für 90 Tage innerhalb einer 180 Tage-Frist im Schengen-Raums visumsfrei reisen, wenn sie

  • einen biometrischen Pass haben, der mindestens noch drei Monate nach dem beabsichtigten Abreisedatum aus dem Schengen-Raum gültig sein muss,

oder

  • keinen biometrischen Pass, aber bereits einen Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument haben. (Unter welchen Bedingungen ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, findest du in unserem Kapitel „Aufenthalt“).

Nach 90 Tagen Abwesenheit aus dem Schengen-Raum ist ein neuer Aufenthalt von bis zu 90 Tagen möglich.

Berechnung des Zeitraums: Der Aufenthalt im Schengen-Raum darf nicht mehr als insgesamt 90 Tage betragen, wobei die Ein- und Ausreise innerhalb einer 180 Tage Frist erfolgen muss. Das Einreisedatum gilt dabei als erster Aufenthaltstag im Schengenraum, das Ausreisedatum gilt als letzter Aufenthaltstag im Schengenraum. Die mehrfache Ein- und Ausreise ist möglich.

Für die Berechnung kann der „Short stay visa calculatur“ verwendet werden: https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/border-crossing/short-stay-visa-calculator_en.

Beispiel: Der Aufenthalt ist legal, wenn die Einreise in den Schengen-Raum z. B. am 01/02/22 und die Ausreise am 31/05/22 erfolgt ist, der Aufenthalt also weniger als 180 Tage betrug und die vorübergehende Ausreise aus dem Schengen-Raum zwischen dem 01/03/22 und dem 01/05/22 stattgefunden hat, so dass der gesamte Aufenthalt in dem Schengen-Raum die 90 Tage-Frist nicht überschritten hat.

2. Darf ich außerhalb des Schengen-Raums reisen?

Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums sind die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes zu beachten. In den meisten Länder ist ein Visum zu beantragen und ein gültiger Reisepass vorzulegen. Unter Visa-free travel for citizens of Ukraine (embassy-finder.com) befindet sich eine Aufzählung der Länder, in die ukrainische Staatsbürger visumsfrei einreisen dürfen.

Beachte: Der Aufenthalt außerhalb des Schengen-Raums wird nicht in die Aufenthaltsberechnung einbezogen. Das 90-Tage-Limit wird für jeden Staat, in den man einreist, einzeln berechnet.

Beispiel: Nach Ausschöpfen der 90 Tage im Schengen-Raum, kann man sich für weitere 90 Tage in Bulgarien aufhalten.

3. Was ist der Schengen-Raum?

Der Schengen-Raum umfasst 26 europäische Länder, bei denen die Personengrenzkontrollen grundsätzlich nicht mehr stattfinden. Der Schengen-Raum beinhaltet nicht alle Länder der EU. Wiederum gibt auch es Nicht-EU-Länder, die zu dem Schengen-Raum gehören.

Folgende 26 Länder gehören zum Schengen-Raum: Österreich, Belgien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Schweiz.

Folgende Länder gehören zur EU, nicht jedoch zum Schengen-Raum: Irland, Rumänien, Bulgarien, und Zypern.

Insbesondere gehören folgende Länder weder zur EU noch zum Schengen-Raum: Großbritannien, Türkei, Ukraine.

4. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?

Mit einem biometrischen Pass können ukrainische Staatsangehörige visumsfrei im Schengen-Raum oder in die Ukraine innerhalb der 90-Tage-Frist reisen.

Ohne biometrischen Pass kommt es darauf an, ob die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 oder nach Abs. 3 ausgestellt worden ist.

  • Wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt, so ist das Reisen ins Ausland sowie die Wiedereinreise nach Deutschland gestattet.
    • Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG wird dann ausgestellt, wenn ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte) vorliegt.
    • Dabei ist zu beachten, dass auf der dritten Seite des Dokuments das dritte Ankreuzfeld ausgefüllt ist.
    • Darüber hinaus muss ein gültiger Reisepass oder Passersatz (ggf. Visum) mitgeführt werden.

  • Wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt, ist die Wiedereinreise mit diesem Dokument nach Deutschland nicht gestattet. Es darf lediglich innerhalb Deutschlands gereist werden.

  • Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG wird dann ausgestellt, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt.

  • Oftmals steht in der Fiktionsbescheinigung explizit: „gilt nicht für Auslandsreisen“.

5. Kann ich die Aufenthaltserlaubnis verlieren?

Grundsätzlich kann man bei kurzen Reisen die Aufenthaltserlaubnis nicht verlieren.

Ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bleibt bestehen und erlaubt die Wiedereinreise, solange

  • die Ausreise nicht zum Zweck der dauerhaften Rückkehr in die Ukraine erfolgt, die Ausreise also nur einen vorübergehenden Grund hat und
  • der Aufenthalt außerhalb Deutschlands nicht länger als sechs Monate andauert. Die Frist von sechs Monaten kann vor Abreise bei der Ausländerbehörde verlängert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der längere Aufenthalt vorübergehend ist.

6. Welche Behörde muss ich vor Antritt der Reise informieren?

Das Jobcenter muss informiert werden, wenn Bürgergeld bezogen wird. Der Abwesenheitsantrag muss vom Jobcenter genehmigt werden, ansonsten kann es zu Kürzungen des Bürgergeldes kommen.

7. Bekomme ich weiterhin Bürgergeld, wenn ich verreise?

  • Dauert die Reise nicht länger als drei Wochen, wird das Bürgergeld weitergezahlt. Insgesamt stehen einem drei Wochen bzw. 21 Tage inklusive Wochenende und Feiertage in einem Jahr Urlaub zu.

Erfolgt eine dauerhafte Rückkehr in die Ukraine, wird kein Bürgergeld gezahlt.

8. Kann ich für die freiwillige Rückkehr in die Ukraine (oder mein Heimatland) finanzielle Unterstützung beantragen?

Ukrainische Staatsbürger erhalten für die Rückkehr keine staatliche Unterstützung.

Drittstaatsangehörige, die nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind und die in ihr Herkunftsland zurückzukehren möchten, können Geld beantragen. Dies ist in den Fällen denkbar, in denen Personen sich die Ausreise selbst nicht leisten können. Insbesondere können die Kosten für das Flugticket und für einen Neuanfang übernommen werden. Weitere Informationen zum Programm REAG/GARP findest Du unter https://www.bamf.de/EN/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html;jsessionid=3A92234394107D323525AB60BBCEC401.intranet662.

9. Was muss ich beim Reisen mit einem minderjährigen Kind beachten?

  • Grundsätzlich wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintrag des Kindes im Reisepass des Elternteils benötigt, welcher das Kind begleitet.
  • Reisen Kinder nicht in Begleitung ihrer Eltern oder haben bereits das 16. Lebensjahr vollendet, wird ein eigenes Reisedokument benötigt.
  • Für den Visumsantrag Minderjähriger (unter 18 Jahren) wird eine förmliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten benötigt. Dabei muss erklärt werden, dass die Sorgeberechtigten mit der Ausreise des Kindes einverstanden sind und für welchen Zeitraum und Reisezweck die Erklärung gilt.
  • Minderjährige, die ohne Eltern einreisen, ist gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG zudem noch die Benennung einer Person erforderlich, die in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hat und die Personensorge im Bundesgebiet übernimmt. Dies ist insbesondere für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, die Unterzeichnung des Mietvertrages, die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich.
  • Sind die Sorgeberechtigten nicht in der Ukraine wohnhaft, sind die Einverständniserklärungen abzugeben vor:


- einer ukrainischen Auslandsvertretung oder


- einer deutschen Behörde oder


- einer deutschen Auslandsvertretung oder


- einem ausländischen Notar mit Apostille bzw. Legalisation

  • Ist einer der Sorgeberechtigten verstorben, wird dessen Sterbeurkunde benötigt.
  • Wurde das Sorgerecht einer/einem Sorgeberechtigten allein übertragen, wird der Beschluss des zuständigen Gerichts benötigt.
  • Ist ein Sorgeberechtigte*r die alleinerziehend, wird die Bescheinigung hierüber benötigt.

* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.