Welche staatliche Leistungen Du in Anspruch nehmen kannst, hängt davon ab, zu welcher der folgenden Gruppen Du gehörst.
Gruppe 1: Mir wurde bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz” (“"AufenthG””).erteilt.
[Zu den allgemeinen Fragen zur Aufenthaltserlaubnis, siehe Frage 37]
Gruppe 2: Mir wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG = grüne Klappkarte) und ich bin im Ausländerzentralregister (AZR) registriert.
[Zur Fiktionsbescheinigung oder zum Ausländerzentralregister, siehe Fragen 12 ff. im Kapitel "Aufenthalt"].
Gruppe 3: Ich habe bereits einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG, aber noch keine Fiktionsbescheinigung erhalten.
ODER
Ich habe bereits eine Fiktionsbescheinigung erhalten und bin im Ausländerzentralregister registriert, bin aber noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden.
ODER
Ich habe bereits eine Fiktionsbescheinigung erhalten und bin erkennungsdienstlich behandelt worden, bin aber noch nicht im Ausländerzentralregister registriert.
[Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, siehe Fragen 24 ff. im Kapitel "Aufenthalt"]
Gruppe 4: Mein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurde abgelehnt.
Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die möglichen Sozialleistungen in jeder der oben aufgelisteten Situationen (siehe „Gruppen“).
Achtung! Nicht jeder hat Anspruch auf jede Art von Sozialleistung. Es wird immer im Einzelfall entschieden.
Sozialleistung - Gruppe 1
Sozialleistung - Gruppe 2
Sozialleistungen - Gruppe 3
Sozialleistungen - Gruppe 4
Sozialhilfe bis 90 Tage nach Ersteinreise (bei erstmaliger Einreise nach Deutschland zwischen dem 04.06.2022 und dem 31.05.2023)
Im Anschluss daran kann es Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geben
Die einzelnen Sozialleistungen werden in den folgenden Fragen näher beschrieben.
Deutschland ist ein föderal organisierter Staat. Das heißt, dass es (16) Bundesländer gibt, die wiederum aus verschiedenen Kommunen (Städten und Gemeinden) bestehen.Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die 16 Bundesländer haben eigene Gesetze und Zuständigkeiten. Diesführt zum Beispiel dazu, dass jedes Bundesland und auch die Kommunen ihre eigenen Verwaltungen haben. Das hat teilweise ein ziemlich kompliziertes System von verschiedenen Zuständigkeiten zur Folge.. Zum Beispiel wird ein Formular, das beispielsweise von einer Berliner Sozialbehörde ausgestellt wurde, oftmals nicht von den Behörden inbeispielsweise Frankfurt am Main anerkannt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich die Informationen von der Stadt oder dem Landkreis, in dem man sich aufhält zu besorgen.
Geflüchtete aus der Ukraine können in Deutschland „vorübergehenden Schutz“ erhalten. [Für mehr Informationen, siehe unser Kapitel “Aufenthalt”]. Seit dem 1. Juni 2022 sind Geflüchtete aus der Ukraine anerkannten Asylbewerbern gleichgestellt. In den allermeisten Fällen gelten für sie nun die allgemeinen deutschen Sozialgesetze. Die Änderungen haben positive Auswirkungen für Geflüchtete aus der Ukraine.. Zu beachten ist aber, dass die Änderungen einen Wechsel bei den behördlichen Zuständigkeiten zur Folge haben.
Zum 1. Januar 2023 gab es die folgenden Änderungen:
Die konkreten Änderungen werden in den Fragen dazu genauer erklärt.
Bür ger geld ist eine Grundsicherung für Personen, die erwerbsfähig sind. Die essenziellen Lebensbedürfnisse sollen damit abgesichert werden.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Bürgergeld. Früher hieß das Bürgergeld „Arbeitslosengeld II“ oder „Hartz IV“.
Das Bürgergeld wird in 2 Schritten eingeführt:
Hinweis:
Wenn Du bereits Arbeitslosengeld II bekommst, musst Du nichts unternehmen. Du bekommst automatisch ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld.
Du hast einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn Du zu Gruppe 1 oder 2 gehörst. (siehe Frage 1)
Bürgergeld kann bei den örtlichenJobcenternbeantragt werden.
Hier kannst Du nachsehen, welches Jobcenter für Dich zuständig ist.
Mit der Zahlung von Sozialhilfe werden Personen unterstützt, die nicht arbeiten können und nicht genügend Geld zum Leben haben.
Personen der Gruppen 1, 2 und 4 können Sozialhilfe beantragen [siehe Frage 1].
Du kannst Sozialhilfe bei dem zuständigen Sozialamtan Deinem Wohnort beantragen. Du kannst bei der Verwaltung der Kommune (Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung oder Landratsamt) in der Du wohnst fragen, wie Du Kontakt zu dem zuständigen Sozialamt aufnehmen kannst. Die Adresse des zuständigen Sozialamts steht in der Regel auch auf den Internetseiten Deiner Kommune.
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern.
Kindergeldzuschlag hilft Alleinerziehenden und Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zum Kindergeld.
Du musst mindestens ein Kind haben, das unter 18 Jahre alt ist.
Als antragstellendes Elternteil musst Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben. Diese muss mindestens für 6 Monate eine Erwerbstätigkeit erlauben. Du musst Dich in Deutschland aufhalten. Dein Kind muss sich auch in Deutschland oder einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz aufhalten.
Auch Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort Ihrer Eltern nicht kennen, können Kindergeld bekommen. In diesem Fall müssen die Kinder den Antrag selbst stellen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben.
In bestimmten Fällen kann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. Wann das der Fall ist, kannst Du hier stellen.
Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 monatlich für jedes Kind 250 Euro.
Kindergeld kannst Du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an Deinem Wohnort beantragen.
Um die zuständige Familienkassezu finden,klicke hier.
Du bekommst Kindergeldzuschlag, wenn Du alleinerziehend bist oder Deine Familie nur ein kleines Einkommen hat.
Den Kindergeldzuschlag kannst Du hierbeantragen.
Seit dem 1. Januar 2023 kannst Du bis zu 250 EUR Kindergeldzuschlag bekommen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Familien mit wenig oder keinem Einkommen groß werden, erhalten einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro.
Die Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern, die wegen der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten.
Das Elterngeld beträgt zwischen 300 EUR bis 1.800 EUR pro Monat. Es ist abhängig vom Einkommen der Eltern vor und nach der Geburt des Kindes.
Beide Elternteile können einen Antrag auf Elterngeld stellen.
Bei der zuständigenElterngeldstellean Deinem Wohnort.
Welche Elterngeldstelle an Deinen Wohnort zuständig ist, findest Du hier.
Alleinerziehende können für ihr Kind in bestimmten Fällen zusätzlich einen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss findest Du hier.
Auf dieser Seite findest Du die zuständige Stelle für den Unterhaltsvorschuss an Deinem Wohnort.
BaföG steht für Bundesausbildungsförderung und wird an Studierende und Schüler*innen an einer beruflichen oder weiterführenden (das heißt, nach der Grundschule, die bis zur 4. Klasse geht) Schule gezahlt. Damit soll die Ausbildung der Studierenden und Schüler*innen abgesichert werden.
Die Höhe der monatlichen Zahlungen ist abhängig vom Einzelfall. Je nach Bedürftigkeit werden maximal 934 EUR pro Monat gezahlt.
Du musst Student*in oder Schüler*in an einer beruflichen oder weiterführenden Schule oder Hochschule/Universität sein.
Wenn Du BAföG bekommst, hast Du in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung.
Deinen Antrag kannst Du vor Ort oder online stellen. Die zuständige Stelle findest Du hier. Den digitalen Antrag kannst du online hier stellen.
Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt für alle wichtigen ärztlichen Untersuchungen/Operationen und Krankenhausaufenthalte. Zu den Leistungen zählen auch psychologische Beratung und Therapie.
Du musst nicht in Vorleistung gehen, sondern die Rechnungen werden direkt von der Versicherung an Deinen Arzt bezahlt.
Pflegeleistungen im Umfang der gesetzlichen Pflegeversicherung bekommen Personen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind und deshalb Hilfe von anderen brauchen (zum Beispiel alte, kranke oder körperlich/geistig behinderte Menschen).
Du musst dafür noch kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sein.
In Einzelfällen kann es sein, dass Personen der Gruppe 3 kein sogenanntes Pflegegeld erhalten.
Wenn Du schon eine Krankenversicherung hast, kannst Du den Antrag bei Deiner Krankenversicherung stellen.
Wenn Du noch keine Krankenversicherung hast, kannst Du beim dem für Dich zuständigen Sozialamt in deinem Wohnort oder bei sonstigen Stellen der kommunalen Verwaltung (Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung oder Landratsamt) nachfragen, wo Du den Antrag stellen kannst.
Die Grundversorgung soll sicherstellen, dass Du das Nötigste zum Leben hast. Dazu gehört: Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitsversorgung usw.
Wenn du in einer Aufnahmeeinrichtung wohnst, bekommst Du grundsätzlich die benötigten Sachleistungen und keine Geldzahlungen. Das heißt, Du bekommst die benötigten Sachen gestellt (zum Beispiel Lebensmittel oder eine Unterkunft) und nicht das Geld, um Dir diese Sachen selbst zu kaufen bzw. zu mieten. In einzelnen Fällen kannst Du auch Gutscheine oder Geld statt Sachleistungen erhalten.
Wenn Du nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnst, bekommst du normalerweise Geld anstatt Sachleistungen.
Wenn Du zu den oben genannten Gruppen 3 oder 4 gehörst, dann erfüllst Du die Voraussetzungen.
Alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können beim zuständigen Amt für Migration und Integration beantragt werden.
Eine Übersicht der Standorte gibt es hier.
Ja, neben der Grundversorgung kann es weitere Leistungen geben. Zum Beispiel medizinische Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen, Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen, Betreuung und Pflege für Mütter, psychologische Unterstützung zur Verarbeitung von traumatischen Erlebnissen oder bei unbegleiteten Minderjährigen usw.
Du kannst zusätzliche Leistungen bekommen, wenn Du den entsprechenden Bedarf hast.
Citizen’s Income ( Bürgergeld ) und Sozialhilfe erhält nur, wer hilfsbedürftig ist, d.h., wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst decken kann. Das bedeutet, dass Du grundsätzlich vorrangig Dein eigenes Einkommen und Vermögen verwenden musst bevor Dich der Staat finanziell unterstützt. Es gibt allerdings einige Ausnahmen (das sogenannte Schonvermögen). Unter anderem darfst Du oft wertvolle persönliche Gegenstände und Geldbeträge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (auch Freibetrag genannt) behalten. Auch eigenes Einkommen wird nicht in vollem Umfang auf die Leistungen angerechnet (siehe Frage 39). Geld erhält man auch dann, wenn man aufgrund des Kriegs in der Ukraine auf das eigene Vermögen keinen Zugriff hat.
Andere Sozialleistungen (Kindergeld, Elterngeld, BAföG) erhält man auch dann, wenn man über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Bei Geldleistungen kann die Höhe der Leistung aber im Einzelfall von der Höhe des eigenen Einkommens oder das der Eltern abhängen (Elterngeld, BAföG).
Diese Frage wird im Kapitel "Residence" beantwortet.
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du in Deutschland einen Nebenjob haben trotz des Bezuges von Citizen’s Income (Bürgergeld)). Wenn du Citizen’s Income (Bürgergeld), darfst Du regelmäßig nur bis zu 14,9 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Arbeitest Du 15 Stunden oder mehr, giltst Du nicht mehr als arbeitslos und kannst kein Citizen’s Income (Bürgergeld) mehr bekommen.). Du musst der für Dich zuständigen Behörde mitteilen, wenn Du nach diesen Kriterien nicht mehr als arbeitslos giltst.
Damit Dein Citizen’s Income (Bürgergeld) nicht gekürzt wird, darfst Du außerdem nicht mehr als 100 EUR netto im Monat verdienen. Verdienst Du mehr als 100 EUR im Monat, hast Du zwar weiterhin einen Anspruch auf Citizen’s Income (Bürgergeld), allerdings wird dein Citizen’s Income (Bürgergeld) entsprechend gekürzt. Falls du mehr als 100 EUR im Monat verdienst, musst Du dies der für Dich zuständigen Behörde mitteilen.
Ab 1. Juli 2023 darfst Du mehr von deinem Einkommen behalten. Wenn Du dann zwischen 520 und 1.000 EUR verdienst, darfst Du von deinem Einkommen 30 Prozent behalten, ohne dass Dein Bürgergeld gekürzt wird.
Sofern du Citizen’s Income (Bürgergeld) beziehst und Du einen Nebenjob aufnehmen möchtest, musst Du deinen Nebenjob bei der Agentur für Arbeit vorab anmelden.
Auch Deine Familienangehörigen und/oder Dein Lebenspartner/Deine Lebenspartnerin können grundsätzlich Sozialleistungen erhalten. Wenn Deine Familienangehörigen und/oder Dein Lebenspartner/Deine Lebenspartnerin mit Dir zusammenleben, kannst Du in der Regel Sozialleistungen auch für diese beantragen. Deine Familienangehörigen und/oder Dein*e Lebenspartner*in müssen keinen eigenen Antrag stellen.
Du kannst die Sozialleistungen auch für Deine Familienangehörigen beantragen, wenn Du und Deine Familienangehörigen auf unterschiedliche Sozialleistungen einen Anspruch haben. Bist Du zum Beispiel erwerbsfähig (hast also Citizen’s Income (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragt (siehe oben)), Dein*e Lebenspartner*in aber nicht, leitet das zuständige Jobcenter den Antrag, den Du für Dein*e Lebenspartner*in gestellt hast, an das Sozialamt weiter.
Bei den ersten Fragen nach Deiner Ankunft unterstützt Dich die Migrationsberatung (MBE). Über die Seite https://bamf-navi.bamf.de/de/ (deutschsprachige Version) bzw. https://bamf-navi.bamf.de/en/ (englischsprachige Version) findest Du eine Migrationsberatung in Deiner Nähe. Du kannst Fragen auch über die App „mbeon“ stellen. Infos zu der App findest Du unter www.mbeon.de oder unter www.facebook.com/mbeon.chat.
Um Dir die Integration in Deutschland zu erleichtern, werden verschiedene Kurse angeboten. Es gibt unter anderem:
a.) Erstorientierungskurse („EOK“)
Die EOK geben einen Überblick zum Ankommen in Deutschland und vermitteln einfache Deutschkenntnisse zu alltäglichen Themen wie Gesundheit, Arbeit oder Bildung. Ein Kurs umfasst 300 Unterrichtsstunden. Die Teilnahme ist kostenfrei. IInformationen zu den EOK-Kursen findest Du unter https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/ErsteOrientierung/Erstorientierungskurse/erstorientierungskurse-node.html (unter anderem auf Deutsch, Englisch und Russisch).
Frauen können sogenannte MiA-Kurse (MiA steht für „Migrantinnen einfach stark im Alltag“) besuchen, die sich speziell an Frauen richten. Du erhältst dort relevante Informationen für den Alltag, zum Beispiel wie das Schulsystem und Bildungssystem in Deutschland funktioniert oder welche Ausbildungen und Weiterbildungen möglich sind. Oft werden auch erste Deutschkenntnisse vermittelt. Ein Kurs dauert 34 Stunden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Detaillierte Informationen zu den MiA-Kursen findest Du unter https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/AngeboteFrauen/Kursprogramm-MiA/kursprogramm-mia-node.html (unter anderem auf Deutsch, Englisch und Russisch).
b.) Integrationskurse
Wenn Du einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung hast (siehe Frage 4), kannst Du auch an Integrationskursen teilnehmen. Integrationskurse sind umfangreicher als die Erstorientierungskurse. Sie bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Der allgemeine Integrationskurs umfasst in der Regel 700 Stunden. Davon entfallen 600 Unterrichtsstunden auf den Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden auf den Orientierungskurs. In dem Orientierungskurs erhältst Du Informationen über Deine Rechte und Pflichten und das Zusammenleben in Deutschland.
Außerdem gibt es spezielle Kurse für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (zum Beispiel Alphabetisierungskurse) oder für besondere Gruppen (Frauen, Eltern oder junge Erwachsene).
Detaillierte Informationen zu den Integrationskursen findest Du unter https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/integrationskurse-node.html;jsessionid=27E0F68C1C52373B61EB6DA19A0CC574.intranet661 (unter anderem auf Deutsch, Englisch und Russisch).
c.) Berufssprachkurse („BSK“)
Ziel der BSK ist die Integration in den Arbeitsmarkt. Sie bauen auf den Integrationskursen auf und bereiten Dich auf die Arbeitswelt in Deutschland vor. Neben Basiskursen werden auch verschiedene Spezialkurse angeboten. Voraussetzung ist, dass Du bereits Deutsch auf mindestens B1 Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen sprichst oder schon einen Integrationskurs besucht hast. Außerdem musst Du eine Arbeitserlaubnis haben. Grundsätzlich ist der Kurs kostenfrei.
Detaillierte Informationen zu den Berufssprachkursen findest Du unter https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html?nn=282656 (unter anderem auf Deutsch, Englisch und Russisch).
Eine gute Übersicht und weitere Informationen zu den verschiedenen Kursarten und zur Anmeldung findest Du in diesem Informationsblatt des BAMF:
Deutsch:
Russisch:
Ukrainisch:
Wenn Du Wohngeld erhältst, bekommst Du einen Zuschuss für die Heizkosten, der sich nach der Größe Deines Haushalts richtet:
Wenn Du BAföG, Ausbildungsgeld oder Aufstiegsfortbildung erhältst, bekommst Du eine Einmalzahlung von 345 EUR.
* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.