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FAQ Deutschland*

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1. Ich bin aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Ist mein Aufenthalt in Deutschland legal?

Personen, die nach Deutschland kommen und länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, müssen innerhalb von 90 Tagen einen Aufenthaltstitel beantragen.

Nach erneuter Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltsrechts-Übergangsverordnunggilt nun noch mindestens bis zum 04.03.2024 , dass alle Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

2. Was ist ein Aufenthaltstitel?

Ein Aufenthaltstitel kann zum Beispiel ein Visum sein, eine Blaue Karte oder eine anderer Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, aber auch ein Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, der derzeit vielen Geflüchteten aus der Ukraine erteilt wird.

Seit dem Da der Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz der derzeit am weitesten verbreitete Aufenthaltstitel für ukrainische Geflüchtete ist, beschränken sich die Ausführungen an dieser Stelle auf diesen. Bitte beachte daher, dass bei anderen Aufenthaltstiteln andere Voraussetzungen und Verfahren zu beachten sind.

Für viele Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, gibt es eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Das gilt unproblematisch für alle ukrainischen Staatsangehörigen.. Man spricht vom “Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG” oder vom “Antrag auf vorübergehenden Schutz”.

Important: Der Antrag auf vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG ist kein Asylantrag, sondern zielt auf ein eigenes, schnelleres Verfahren speziell für die Situation in der Ukraine seit dem 24.02.2022 ab.

3. Wer erhält vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG?

a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten oder kurz vor dem 24.02.2022 in die EU eingereist sind oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.

b) Drittstaatsangehörige (d.h. Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft) oder Staatenlose, die sich vor dem 24.02.2022 legal in der Ukraine aufgehalten haben und dort eine gültige unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis hatten und entweder

  • in der Ukraine internationalen Schutzstatus (zum Beispiel Flüchtlingsschutz) haben oder
  • nachweisen können, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

c) bestimmte Familienangehörige dieser Personengruppen

Aus der Ukraine Geflüchtete jüdischer Abstammung erhalten einen erleichterten Zugang zu einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Informiere Dich am besten in einer örtlichen jüdischen Gemeinde, diese findest Du unter Zentralrat der Juden: Gemeinden.

Eine Hotline findest Du unter Zentralrat der Juden: WIR SIND FÜR SIE DA! Deine jüdische Abstammung musst Du mit Originaldokumenten belegen können.

Spätaussiedler*innen aus der Ukraine finden im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts unter BVA - Spätaussiedler - Merkblatt Ukraine (bund.de) weiterführende Informationen.

4. Wer zählt zu den Familienangehörigen?

  • Ehegatten
  • Nicht verheiratete Partner*innen (auch gleichgeschlechtlich) in einer dauerhaften Beziehung
  • Minderjährige, ledige Kinder
  • Enge Verwandte, die vor dem 24.02.2022 innerhalb des Familienverbands gelebt haben und vollständig oder größtenteils von einer der Personen (finanziell oder tatsächlich) abhängig waren.

5. Unter welchen Voraussetzungen ist der Familiennachzug möglich?

Ist das Familienmitglied EU-Bürger, kann es im Rahmen der Freizügigkeit in jedem EU-Mitgliedstaat leben und arbeiten.

Umgekehrt gelten für den Nachzug zu einem EU-Bürger die allgemeinen Regeln, d.h. ein entsprechender Aufenthaltstitel, der auch sofort jegliche Erwerbstätigkeit erlaubt, wird Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern bis 21 ohne weitere Voraussetzungen erteilt.

Ist das Familienmitglied kein EU-Bürger, benötigt es einen deutschen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu leben und arbeiten.

Der Aufenthaltstitel des Familienmitglieds in einem Drittstaat ist für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich irrelevant.

Hat das Familienmitglied jedoch bereits in einem EU-Staat einen Aufenthaltstitel nach der Schutzrichtlinie (in Deutschland wäre dies der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG), kann dieser Titel nicht ohne Weiteres nochmals in einem anderen Aufnahmestaat beantragt werden. Für den Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist nach der in Deutschland geltenden Umsetzung ein Antrag bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Dieser Antrag wird dann an den Staat weitergeleitet, in den das Familienmitglied nachziehen möchte. Stimmt der andere Staat zu, erhält das Familienmitglied über die Ausländerbehörde Bescheid. Im Fall des Familiennachzugs wird diese Zustimmung in aller Regel erteilt werden.

Hat das Familienmitglied (noch) keinen Aufenthaltstitel nach der Schutzrichtlinie (in Deutschland: Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG), kann ein eigener Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Deutschland nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 14.04.2022 erteilt werden, wenn es sich um Familienangehörige im Sinne dieses Rundschreibens handelt. . Das Rundschreiben setzt dafür Folgendes voraus:

  • Die Familie muss zum Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände bereits in der Ukraine bestanden haben und
  • es handelt sich um eine der in Frage 4. benannten Personengruppen.

Hat das Familienmitglied keinen eigenen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, kann ein Familiennachzug nach § 29 Abs. 4 AufenthG erfolgen, wenn

  • die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
  • - der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Dies gilt für folgende Familienmitglieder:

  • Ehegatten
  • minderjährige ledige Kinder
  • minderjährige ledige Kinder des Ehegatten

Ferner besteht die Möglichkeit, dass sonstige Familienmitglieder einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten, wenn dies der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte dient (§ 29 Abs. 4 S.2 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG).

6. Was gilt für Drittstaatsangehörige, die vorher in der Ukraine waren, aber nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können? Können Sie vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen?

  • Es gibt keine feste Definition wer hierunter fällt.

Als Drittstaatsangehörige*r (d.h. Person ohne ukrainische Staatsangehörigkeit) bekommst Du eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, wenn Deutschland Dich nicht in Dein Herkunftsland abschieben dürfte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du dort etwa wegen Deiner Religion oder politischen Überzeugung bedroht bist, eine konkrete Gefahr für Dein Leben oder Deine Freiheit besteht, Du eine lebensbedrohliche Krankheit hast oder wenn die Abschiebung aus anderen Gründen unmöglich ist.

  • Mit Herkunftsland oder Herkunftsregion ist das Land gemeint, aus dem Du ursprünglich kommst, also nicht die Ukraine.

Falls Du diese Voraussetzungen nicht erfüllst oder Dir nicht sicher bist, solltest du Rechtsberatung [wende Dich hier an unsere pro bono Rechtsberatung] in Anspruch nehmen.

Es kann auch geprüft werden, ob Du eine andere Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Studium oder zur Beschäftigung) erhalten kannst, mit der Du in Deutschland bleiben darfst.

7. Wer erhält keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG?

  • Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die keinen Nachweis erbringen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
  • Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, die sich vor dem 24.02.2022 lediglich zu einem Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben (Tourist*innen, Geschäftsreisende, Besucher*innen und ähnliche Aufenthalte).
  • Drittstaatsangehörige (d.h. Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit), die sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
  • Personen, die staatenlos sind und vor der Reise nach Deutschland keinen Flüchtlingsschutz in der Ukraine hatten.

Wichtig: Wenn Du zu einer dieser Personengruppe gehörst und über den 31.08.2022 hinaus in Deutschland bleiben möchtest, solltest Du Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Vielleicht erfüllst Du die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel. Einen guten Überblick bieten die Seiten von make-it-in-germany.com.

Ein Aufenthaltstitel zur Arbeit setzt in den meisten Fällen einen Hochschulabschluss oder eine anerkannte Berufsausbildung, ein Jobangebot und in der Regel Deutschkenntnisse voraus.

Ein Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist möglich, wenn Du über Deutschkenntnisse (Niveau B 1) verfügst und einen Ausbildungsplatz hast.

Ein Aufenthalt zum Zweck des Studiums setzt vor allem einen Studienplatz und in aller Regel auch Deutschkenntnisse (Niveau B1) voraus.

Andernfalls findest Du unter https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr Unterstützungsangebote für die Rückkehr in Dein Herkunftsland. Weitere Informationen findest Du hier auf Englisch und Russisch.

Wichtig: Die freiwillige Rückkehr in die Ukraine wird momentan nicht unterstützt.

8. Was spricht dafür, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu stellen?

  • Für einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG spricht, dass Du für zwei Jahre einen Aufenthaltstitel erhältst, mit dem Du auch in Deutschland arbeiten kannst. Der Antrag nach § 24 AufenthG ist einfach, schnell und sicher.

  • Auch wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhältst, kannst Du jederzeit zu einem anderen Aufenthaltstitel wechseln. Dies wird vor allem nach Ablauf des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG wichtig.

Wichtig: Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) ist kein Asylantrag. Dies sind unterschiedliche Verfahren. Stelle bitte keinen Asylantrag ohne professionelle Beratung! Denn: Das Asylverfahren dauert deutlich länger, ist aufwändiger und Du könntest abgelehnt werden. Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz nach

  • § 24 AufenthG ist einfacher, schneller, sicherer und führt zu einer schnelleren Arbeitserlaubnis.

9. Muss ich einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Ukrainer*innen, die zum 1. Februar 2024 noch gültig ist, wird automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Du musst für eine Verlängerung nicht zur zuständigen Ausländerbehörde gehen.

Wenn du neu in Deutschland einreist, musst du innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn du länger im Land bleiben möchtest.

10. Wo kann ich einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen?

  • Um einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu erhalten, musst Du diesen bei der Ausländerbehörde (=Ausländeramt) an Deinem Wohnort in Deutschland beantragen.
  • Voraussetzung ist, dass Du eine dauerhafte Unterkunft im Bezirk der Ausländerbehörde hast, nachgewiesen durch Meldebescheinigung, unbefristeten Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung.

11. Wie kann ich die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen?

Mittlerweile ist die Beantragung meist nicht mehr nur vor Ort, sondern auch online möglich:

https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/service/aufenthaltserlaubnis#/

oder mittels diesem kostenlosen Legal Tech Tool:

https://app.tripliq.com/run/ukraine/#/2

Bitte erkundige Dich bei Deiner zuständigen Ausländerbehörde, wie Du vorgehen sollst.

  • Nach Antragstellung erhältst Du – in der Regel per E-Mail - einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Es kann einige Zeit dauern, bis Du einen Termin erhältst.

Zu dem Termin musst Du persönlich erscheinen und alle erforderlichen Unterlagen mitbringen.

Den Pass musst Du zwar vorzeigen, aber nicht abgeben. Die Behörde oder Polizei hat daher kein Recht Deinen Pass zu behalten. Nur bei einem besonderen Grund darf Dein Pass einbehalten werden. Das kann zum Beispiel bei Verdacht auf Fälschung passieren.

Vom Ausländeramtwird in der Regel nicht sofort ein Aufenthaltstitel erteilt. Vielmehr prüft das Amt erst Deine Unterlagen und die von Dir angegebenen Informationen. Es kann daher einige Zeit dauern, bis Du Deinen Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnis erhältst.

Für die Wartezeit wird vom Ausländeramt jedoch eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ ausgestellt.

WAS IST EINE FIKTIONSBESCHEINIGUNG?

Eine Fiktionsbescheinigung ist eine Bescheidung, die Personen erhalten, die sich in Deutschland aufhalten und entweder die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, aber die Ausländerbehörde darüber noch nicht entschieden hat. Es handelt sich um eine vorübergehende Bescheinigung. Es wird mit der Fiktionsbescheinigung das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nachgewiesen. Das Aufenthaltsrecht ist jedoch noch vorläufig und somit kein gesichertes.

Mit dieser darfst du schon arbeiten, wenn die Behörde dies in der Fiktionsbescheinigung vermerkt. [Weitere Informationen, siehe in unserem Kapitel "Arbeiten&Steuern"]

12. Benötige ich für den Antrag einen gültigen Pass?

Grundsätzlich, ja. Für den Antrag muss ein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität vorgelegt werden. Dazu zählt ein Pass oder Passersatz (auch nicht-biometrisch), ein ukrainischer Personalausweis oder eine von der ukrainischen Botschaft ausgestellte Bescheinigung über die Identitätsklärung oder der jeweilige nationale Personalausweis.

Dieses Dokument musst du zum Termin der persönlichen Vorsprache mitbringen. Falls das Dokument abgelaufen ist, solltest Du Dich also vor dem Termin bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung Deines Passes an die Botschaft Deines Herkunftslandes wenden.

Falls Du bei dem Termin bei der Ausländerbehörde keinen gültigen Pass vorlegen kannst, wird Dir ein sog. Reiseausweis für Ausländer ausgestellt.

13. Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

Alle erforderlichen Unterlagen werden auf den Webseiten der Ausländerbehörden aufgelistet; dort können meist auch die notwendigen Formulare heruntergeladen werden.

Darüber hinaus wirst Du auch mit der Terminbestätigung, die Du per E-Mail erhältst, darüber informiert, welche Unterlagen Du mitbringen musst.

14. Kostet der Antrag Geld?

Nein, für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG fallen keine Gebühren an.

15. Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gültig?

Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst bis zum 04.03.2025 gültig. Für die Zeit danach gibt es bis jetzt noch keine speziellen Regelungen, so dass nach jetzigem Stand für einen längeren Aufenthalt ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel erforderlich sein wird.

16. Kann ich nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG noch in andere Länder und in die Ukraine reisen?

In anderen Staaten des Schengen-Raums kannst Du Dich für 90 von 180 Tagen ohne weiteres aufhalten. Auch in die Ukraine kannst Du jederzeit zurückreisen. Deinen Aufenthaltstitel gefährdet eine Rückreise in die Ukraine nur dann, wenn entweder ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant ist oder der Aufenthalt sechs Monate überschreitet.

Weitere Informationen erhältst Du hier auf Englisch und Russisch.

17. Ist ein Umzug innerhalb Deutschlands möglich?

Mit dem Schutz nach § 24 AufenthG unterliegst Du einer so genannten Wohnsitzauflage. Sofern Du planst umzuziehen, ist es zwingend erforderlich, dass Du die Aufhebung der Wohnsitzauflage vor Deinem Umzug beim Amt für Migration und Integration beantragst. Dies gilt insbesondere, wenn Du bereits biometrisch erfasst wurdest oder Anträge, etwa auf einen Aufenthaltstitel oder Sozialleistungen, gestellt hast.

Die Aufhebung der Wohnsitzauflage ist möglich, wenn

  • Dir oder Deinen Familienmitgliedern in einer anderen Stadt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche), ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht.
  • Deine Familienmitglieder, mit denen Du zuvor in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt hast, in einer anderen Stadt leben.

Desweiteren ist die Wohnsitzauflage aufzuheben, wenn diese zu einer besonderen Härte führt. Diese liegt insbesondere vor, wenn

  • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden.
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
  • für den/die Betroffene*n aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Die Aufhebung der Wohnsitzauflage kann nicht erfolgen, wenn Du lediglich eine Wohnung in einer anderen Kommune gefunden hast, aber kein Beschäftigungsverhältnis.

18. Was ist eine biometrische Registrierung?

Eine biometrische Registrierung erfolgt über das Abgeben von Foto und Fingerabdrücken.

Weitere Informationen erhältst Du hier auf Englisch und Russisch.

19. Was ist das Ausländerzentralregister?

Das Ausländerzentralregister („AZR“) ist ein zentrales Register in Deutschland im Bereich des Ausländer- und Asylrechts. Im AZR werden Informationen über Menschen aus dem Ausland gespeichert, die sich in Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern länger (d.h. länger als drei Monate) aufhalten. Das AZR dient den Behörden als gemeinsame Informationsquelle.

20. Was ist eine Registrierung im AZR?

Alle Personen, die in Deutschland einen Aufenthaltstitel haben, anerkannte Asylbewerber sind oder solche die sich asylsuchend melden, werden im AZR registriert.

Bei der Registrierung werden persönliche Daten erhoben. Alle Antragstellenden werden fotografiert und von Personen ab 6 Jahren werden zusätzlich Fingerabdrücke gespeichert.

21. Wo kann ich mich registrieren?

Wenn Du bereits in Deutschland bist kannst Du Dich bei einer Behörde (zum Beispiel der Polizei, einer Ausländerbehörde, bei einer Aufnahmeeinrichtung oder direkt bei einem Ankunftszentrum oder einer AnkER-Einrichtung) melden.

22. Warum muss ich mich registrieren?

Du musst Dich registrieren, wenn Du einen Aufenthaltstitel bekommen möchtest. Außerdem musst Du Dich registrieren, damit Du staatliche Unterstützung (z.B. finanzielle Leistungen) bekommst. Mehr Informationen dazu findest Du in unserem Kapitel Sozialleistungen.

23. Was ist die erkennungsdienstliche Behandlung?

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung werden Fingerabdrückeabgenommen und im Ausländerzentralregister gespeichert. Damit kann die Identität von Personen festgestellt werden.

24. Wer muss eine erkennungsdienstliche Behandlung bei sich durchführen lassen?

Du musst eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen lassen, wenn Du wegen des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet bist. Seit dem 1. Juni 2022 ist die erkennungsdienstliche Behandlung verpflichtend.

25. Wo kann ich die erkennungsdienstliche Behandlung durchführen lassen?

Die erkennungsdienstliche Behandlung wird bei der Ausländerbehörde gemacht. Die zuständige Ausländerbehörde für Deine Stadt oder Dein Bundesland findest Du unter https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/. Normalerweise meldet sich die zuständige Behörde bei Dir und erinnert Dich daran, die erkennungsdienstliche Behandlung nachzuholen.

Weitere Informationen bekommst Du unter den folgenden Adressen:

* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.