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FAQ Deutschland*

Quick Overview

1. Wichtige Information (bitte unbedingt lesen)

Im Unterschied zur Ukraine ist die Bundesrepublik Deutschland nicht zentral organisiert, sondern ein sog. föderaler Bundesstaat mit 16 Bundesländern. Sowohl der Bund als auch die Länder können Gesetze erlassen. Das bedeutet, dass es in jedem Bundesland neben den Bundesgesetzen, die in der ganzen Bundesrepublik Deutschland gelten, auch eine ganze Reihe von Landesgesetzen gibt, die nur in dem jeweiligen Bundesland gelten.

Die Verwaltung (und damit viele Behörden) fällt überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. In jedem Bundesland können daher andere Fristen gelten, andere Formulare und Anträge notwendig sein, andere Behörden zuständig sein oder die „gleichen“ Behörden andere Namen haben.

Deshalb solltest Du immer darauf achten, dass die Informationen, Formulare und Anträge, die Du benutzt, auch in dem Bundesland gelten, in dem Du Dich gerade befindest.

Die Bundesländer haben für Geflüchtete aus der Ukraine länderspezifische Informationen zusammengestellt, die viele Fragen beantworten:

Bayern: https://www.stmi.bayern.de/mui/ukraine_hilfe/index.php,

Baden-Württemberg: https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/Informationen+zur+Ukraine,

Berlin: https://www.berlin.de/ukraine/,

Brandenburg: https://mik.brandenburg.de/mik/de/themen/auslaenderangelegenheiten/ukraine-informationen-fuer-gefluechtete/,

Bremen: https://www.soziales.bremen.de/das-ressort/ukraine-108893,

Hamburg: https://www.hamburg.de/ukraine/,

Hessen: https://innen.hessen.de/hessen-hilft-ukraine,

Mecklenburg-Vorpommern: https://willkommeninmv.de/ukraine/?racr=a,

Niedersachsen: https://www.niedersachsen.de/ukraine/krieg-in-der-ukraine-fragen-und-antworten-209095.html,

Nordrhein-Westfalen: https://www.mkffi.nrw/ukraine,

Rheinland-Pfalz: https://mffki.rlp.de/de/themen/integration/humanitaere-zuwanderung-und-gefluechtete/,

Saarland: https://www.saarland.de/DE/portale/ukraine/home/home_node.html,

Sachsen: https://www.ukrainehilfe.sachsen.de/,

Sachsen-Anhalt: https://mi.sachsen-anhalt.de/ukraine/informationen-fuer-kriegsfluechtlinge-aus-der-ukraine-in-sachsen-anhalt/,

Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/ukraine/ukraine_node.html,

Thüringen: https://bimf.thueringen.de/beauftragte/aktuelles/ukraine.

2. Wo finde ich ukrainische Vertretungen in Deutschland?

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/vertretungenukraine/201950

  • Berlin Botschaft: +49 30 288 871 28, Albrechtstraße 26, Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 08.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
  • Düsseldorf Generalkonsulat: +49 211 93 65 42 11, Immermannstraße 50-52, Öffnungszeiten: Mo., Mi., Fr. 09.00 - 12.45 Uhr; Do. 14.00 - 17.45 Uhr
  • Frankfurt a.M. Generalkonsulat: +49 69 297 209 20, Vilbeler Straße 29, Öffnungszeiten: Mi., Fr. 09.00 - 12.45 Uhr, Di. 14.00 - 17.45 Uhr
  • Hamburg Generalkonsulat: +49 40 229 498 10, Mundsburger Damm 1, Öffnungszeiten: Mo. - Do. 08.45 - 18.00
  • München Generalkonsulat: +49 89 55 27 37 18, Lessingstraße 14, Öffnungszeiten: Mo., Mi., Fr. 09.00 - 12.45 Uhr, Di. 14.00 - 17.45 Uhr, (Online-Registrierung erforderlich)
  • Mainz Honorarkonsul: +49 6131 826 22 oder +49 (0)152 073 879 09, Schillerplatz 7 (IHK für Rheinhessen); Nur nach telefonischer Terminvereinbarung
  • Stuttgart Konsulat: +49 711 62 03 39 38, Vor dem Lauch 22, Öffnungszeiten: Mo. 09:00-16:00 Uhr, Telefonsprechstunden: Di., Do. 14:00-16:00 Uhr

3. Was bedeutet „Anmeldung“ / „Erstregistrierung“ in Deutschland?

Geflüchtete aus der Ukraine*, die zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 3. Juni 2022 erstmalig nach Deutschland eingereist sind, sind bis zum 31. August 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Für alle Geflüchteten aus der Ukraine*, die zwischen dem 3. Juni 2022 und bis zum 31. Mai 2023 erstmalig eingereist sind bzw. einreisen werden gilt eine taggenaue Betrachtung, sodass die Befreiung von der Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels 90 Tage ab Ersteinreise gilt.

Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage (insgesamt zusammengerechnet für alle Schengen-Staaten) frei im Schengenraum aufhalten bzw. innerhalb der EU bewegen.

In diesem Fall ist eine Erstregistrierung (Anmeldung) in Deutschland zunächst nicht zwingend notwendig. Ab dem Moment allerdings, in dem Flüchtende aus der Ukraine in Deutschland um staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen bitten, ist eine Registrierung erforderlich.

Bitte beachte, dass die dafür zuständige Behörde in jedem Bundesland anders heißen kann.

* Sofern sie sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, sowie ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

Unter Anmeldung“ / „Erstregistrierungsind seit dem 01.06.2022 vier verschiedene Anmeldungen zu verstehen:

A.) Anmeldung bei den Sozialbehörden.

Diese Anmeldung dient dazu, Dir Zugang zu den Sozialleistungen, wie z.B. finanzielle Unterstützung, Unterkunft oder medizinische Behandlung, zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass Du einen entsprechenden Antrag stellst. Das Antragsformular findest Du entweder auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder einfach vor Ort bei der Behörde. Auf der Internetseite der Behörde findest Du meist auch eine kurze Auflistung, was mitzubringen (Dokumente, Foto, etc.) ist. Wenn Du in einer städtischen Unterkunft (Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge, von der Stadt angemietete Hotels, etc.) untergebracht bist, sprich bitte die Leitung der Unterkunft an.

B) Anmeldung einer Wohnung / eines Wohnsitzes bei den Wohnmeldebehörden .

Das ist eine ganz gewöhnliche Registrierung Deiner Wohnadresse. Erkundige Dich bitte, wo Du in Deiner Gemeinde eineWohnmeldebehördefindest. Die Leitung deiner Erstaufnahmeeinrichtung kann Dir hier weiterhelfen.

C.) Anmeldung bei der für Deinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.

Hier kannst Du einen Aufenthaltstitel beantragen.

Die für Deinen Wohnort zuständige Ausländerbehörde findest Du hier:

https://bamf-navi.bamf.de/en/Themen/Behoerden/

D.) Anmeldung beim Jobcenter (seit dem 01.06.2022).

Sobald Du eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung erhalten hast (d.h. nach der Anmeldung bei der Ausländerbehörde) und Du erwerbsfähig bist(d.h. Du die Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren noch nicht erreicht hast und Du auch nicht erwerbsunfähig bist, ansonsten siehe bitte unten), ist für Deine finanzielle Unterstützung sowie für die Unterstützung zur Aufnahme einer Arbeit das Jobcenter zuständig.

Im Jobcenter erhältst Du neben der finanziellen Grundsicherung Unterstützung bei der Suche nach Arbeit. Dies kann umfassen:

  • Vermittlung von Arbeitsangeboten
  • Unterstützung beim Anerkennungsverfahren beruflicher Abschlüsse
  • Qualifizierungsmöglichkeiten
  • Vermittlung in Deutschkurse
  • Beratung zu Angeboten der Kinderbetreuung

Nach der Anmeldung beim Jobcenter kannst Du Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV“ genannt) erhalten. Das Jobcenter prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Das Jobcenter prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, oder erwerbsunfähige Personen: Sofern Du die Regelaltersgrenze (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren) erreicht hast oder dauerhaft erwerbsunfähig bist, kannst du über dieGrundsicherung finanzielle Leistungen erhalten. Hierfür ist ein Antrag bei dem für Dich zuständigen Sozialamt (BereichGrundsicherung finanzielle Leistungen erhalten. Das Sozialamt prüft dann, ob die Voraussetzungen vorliegen.

4. Unterkunft

Wenn Du nach Deutschland gekommen bist und noch keine Unterkunft hast, gehe bitte zur nächsten staatlichen Erstaufnahmestelle (Flüchtlingslager/ Flüchtlingsunterkunft). Dort erhältst Du einen Schlafplatz und Verpflegung. An den meisten Bahnhöfen in Deutschland sind momentan Hilfszentren eingerichtet, bei denen Du Dich melden kannst, um zur Erstaufnahmestelle gebracht zu werden.

A.) Was ist eine Erstaufnahmestelle (Flüchtlingslager / Flüchtlingsunterkunft)?

Die Mindestanforderungen an Erstaufnahmestellen sind in allen Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich. Im Prinzip handelt es sich um große Hallen, umgebaute Schulen, Sporthallen oder ähnlich größere Räume, die in Schlaf-, Sanitärbereiche und Gemeinschaftsflächen aufgeteilt sind.

B.) Die Erstaufnahmestellen sind nur für eine vorübergehende Unterbringung gedacht. Allerdings ist der Wohnungsmarkt in Deutschland sehr angespannt und eine Wohnung zu finden ist schwierig. Daher warte nicht, bis Du eine Wohnung "bekommst", sondern ergreife selbst die Initiative. [Weitere Informationen findest Du in unserem Kapitel Wohnen].

C.) Du kannst auch selbst eine Privatunterkunft finden, z.B. über:

5. Covid-19 Regeln

Eine Impfung gegen Covid-19 ist in Deutschland außer für Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten, nicht verpflichtend. Für alle anderen ist die Impfung freiwillig. Allerdings wird dringend empfohlen, sich impfen zu lassen. So kannst Du Dich und andere schützen.

Du kannst Dich jederzeit und kostenlos impfen lassen. Gehe bitte einfach in einImpfzentrum in Deiner Nähe oder frage einen Arzt.

Wenn Du mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft bist, kannst Du Dich 4 Wochen nach der letzten Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff impfen lassen.

In Deutschland dürfen Kinder ab 5 Jahren gegen Covid-19 geimpft werden.

6. Medizinische Versorgung

A.) Direkt nach der Einreise:

Damit Du kostenfrei medizinisch behandelt werden kannst, benötigst Du einen Behandlungsschein (auch „Krankenschein" genannt). Diese kannst Du bei den für Dich zuständigen Sozialbehörden erhalten..

Den Behandlungsschein/Krankenschein musst Du bei jedem Arzttermin dabeihaben.

In der Regel sind Behandlungsscheine / Krankenscheine nur eine bestimmte Zeit lang gültig, z.B.drei Monate, und müssen dann wieder neu ausgestellt werden. Manche gelten auch nur für eine Behandlung(„Einzelkrankenschein“).

In einem medizinischen Notfall kannst Du schon vor der Beantragung eines Behandlungsscheins/Krankenscheins medizinisch versorgt werden. Die Beantragung des Behandlungsscheins musst Du aber unverzüglich nachholen.

Den Arzt bzw. die Arztpraxis (auch Zahnärzt*in/Gynäkolog*in) kannst Du frei wählen. Achte bitte darauf, dass der ausgewählte Arzt „gesetzlich Versicherte“ Patienten (oder „alle Kassen“). Wenn Du Dir nicht sicher bist, ruf einfach bei dem Arzt an und frage auch gleich nach der Sprechstunde oder ob ein Termin notwendig ist.

B.) Gesetzliche Krankenversicherung (seit dem 01.06.2022):

Wenn Du Bürgergeld erhältst [link to the topic registration/Jobcenter], bist Du in der Regel bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Jobcenter zahlt die monatlichen Beiträge direkt an Deine Krankenkasse.

Du hast grundsätzlich ein Krankenkassenwahlrecht, d.h. Du kannst zwischen den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen wählen. Bitte spreche hierzu bei der ausgewählten Krankenkasse persönlich vor.

Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen mit Informationen zu deren Leistungen findest Du unter:

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp

Es sind also die folgenden Schritte zu beachten:

  • Anmeldung beim Jobcenter
  • Auswahl der Krankenkasse
  • Antragstellung bei der ausgewählten Krankenkasse
  • Bestätigung von der Krankenkasse
  • Unverzügliche Unverzügliche Benachrichtigung des Jobcenters über die Aufnahme in der Krankenkasse.

Beachte bitte, dass die Krankenversicherung erst mit dem Tag – auch rückwirkend – beginnt, ab dem Du Bürgergeld erhältst.

Wenn Du die Regelaltersgrenze (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren) erreicht hast, oder erwerbsunfähig bist und über die Grundsicherung finanzielle Leistungen erhältst, bist Du in der Regel einem gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Du erhältst in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse deiner Wahl. Näheres dazu erfährst du beim für Dich zuständigen Sozialamt.

Das Sozialamt zahlt die Kosten für die an Dich erbrachten Leistungen direkt an Deine Krankenkasse.

Erst wenn Du dem Jobcenter Deine Sozialversicherungsnummer (wird von der Krankenkasse mitgeteilt) übermittelt hast, kann eine Versicherungsmeldung an die Krankenkasse erfolgen.

Spreche hierzu vorab mit Deiner ausgewählten Krankenkasse.

Von Deiner Krankenkasse bekommst Du eine „Gesundheitskarte“. Das ist Dein Versichertennachweis. Diese Karte musst Du zu jedem Arzttermin mitbringen. Eine Behandlung ist sonst nicht möglich.

Den Arzt bzw. die Arztpraxis (auch Zahnarzt/Gynäkologen) kannst Du frei wählen. Achte bitte darauf, dass der ausgewählte Arzt „gesetzlich Versicherte“ Patienten (oderalle Kassen“) behandeln darf. Wenn Du Dir nicht sicher bist, frage bitte nach.

7. Bankkonto

Um in Deutschland zu leben, muss man kein Bankkonto haben. Allerdings vereinfacht es Dein Leben in Deutschland, insbesondere dann, wenn Du finanzielle Unterstützung erhältst, arbeiten oder eine Wohnung mieten möchtest.

Ein Bankkonto kannst Du grundsätzlich entweder online oder in jeder Bankfiliale eröffnen. Wenn Deine Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nicht so gut sind, empfehlen wir, in eine Bankfiliale zu gehen, damit Du dort alle Fragen klären kannst.

Sei bitte vorsichtig mit unseriösen Angeboten im Internet!

Nachdem Du alle Unterlagen für die Kontoeröffnung ausgefüllt hast, erhältst Du in der Regel gleich Deine Kontodaten. Eine Bankkarte und Deinen PIN-Code bekommst Du per Post zugeschickt. Das kann bis zu einem Monat dauern.

8. Kindergeld

Sofern Du Kinder hast und sobald Du eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung erhalten hast, kannst Du Kindergeld beantragen. Voraussetzung ist zusätzlich, dass Du Dich in Deutschland aufhältst und sich Dein Kind/Deine Kinder (mit entsprechendem Nachweis) auch in Deutschland, der Europäischen Union (EU), einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz aufhält/aufhalten.

Aktuell werden 250 € Kindergeld für jedes Kind gezahlt. Kindergeld wird für jedes Kind einzeln gezahlt. Das Kindergeld wird monatlich auf das Bankkonto überwiesen, dass Du in deinem Antrag angegeben hast.

Den Antrag auf Kindergeld stellst Du bei der Arbeitsagentur oder online. Weitere Informationen sowie den Antrag auf Kindergeld (auch auf Ukrainisch) findest Du hier: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.

9. Kita / Kindergarten / Schule

Kindertagesstätte / Kita:

Grundsätzlich haben Kinder einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte (1-3 Jahre) oder Kindergarten (3-6 Jahre). Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Bundesland.

[Weitere Informationen, siehe unser Kapitel "Bildung"]

Schule:

Grundsätzlich besteht in Deutschland Schulpflicht, d.h. alle Kinder und Jugendliche müssen in die Schule. Das gilt in der Regel auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.

[Weitere Informationen, siehe unser Kapitel "Bildung"]

10. Ausbildung und Studium

Für viele Berufe braucht man in Deutschland kein Studium, sondern eine Ausbildung (Berufsausbildung). Viele Tätigkeiten können auch ohne einen besonderen Ausbildungsnachweis aufgenommen werden.

Es gibt keine einheitlichen Regeln, wie man einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält. Jede Universität, Hochschule oder Berufsschule hat eigene Bewerbungsfristen, eigene Mindestvoraussetzungen, Auswahlverfahren und -kriterien. Bitte informiere Dich direkt dort, wo Du einen Ausbildungs- oder Studienplatz bekommen möchtest.

[Weitere Informationen, siehe unser Kapitel "Bildung"]

11. Anerkennung einer Berufsqualifikation

Ob Du eine Berufsanerkennung brauchst, hängt von Deinem Beruf ab. Eine Anerkennung ist jedenfalls für reglementierte Berufe erforderlich. Die meisten Berufe sind nicht reglementiert, d.h. in diesen Berufen darfst Du ohne vorheriges Anerkennungsverfahren arbeiten. In nicht reglementierten Berufen ist die vorhandene Anerkennung trotzdem sehr hilfreich, um eine Stelle zu finden, die Deiner Qualifikation entspricht.

[Weitere Informationen, siehe unser Kapitel "Bildung"]

Zusätzliche Informationen hinsichtlich der Anerkennung eines Hochschulabschlusses findest Du hier:

https://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung/ua.html

12. Führerschein

Ukrainische Führerscheine behalten ihre Gültigkeit und werden auf dem gesamten Gebiet der EU anerkannt. Flüchtende aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutzstatus haben, können Ihren ukrainischen Führerschein weiter benutzen und müssen ihn nicht umschreiben lassen.

Diese Regelung gilt auf jeden Fall für die Dauer des Schutzstatus, d.h. mindestens bis zum 23.02.2023.

Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins kann die deutsche Führerscheinbehörde einen neuen Führerschein ausstellen, sofern sie bei den ukrainischen Behörden nachprüft, ob die betreffende Person in ihrem Land einen gültigen Führerschein besaß und diese Person eine Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Eignung vorlegt.

Geflüchtete aus der Ukraine, die als Lastwagen- oder Busfahrer*innen gearbeitet haben, können ihre ukrainische Berufskraftfahrerqualifikation innerhalb der EU vorübergehend anerkennen lassen, nachdem sie eine kurze Schulung und eine Prüfung absolviert haben. Auf diese Weise können sie für die Dauer ihres Schutzstatus in der EU arbeiten.

Bitte beachte: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist verboten und stellt eine Straftat dar.

13. Kfz-Haftpflichtversicherung

Mit einem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug darf man in Deutschland nur dann fahren, wenn das Fahrzeug (mindestens) eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat.

Seit 01.06.2022 müssen auch Autofahrer*innen aus der Ukraine nachweisen, dass ihr ukrainisches Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Dieser Nachweis kann entweder mit der sog. Grünen Karte („internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“) oder einer Grenzversicherung erbracht werden.

Hier kannst Du online eine Grüne Karte beantragen (auf Ukrainisch):

http://www.mtsbu.ua/ua/presscenter/news/168164/

Eine Grenzversicherung kann grundsätzlich bei deutschen Kfz-Versicherern abgeschlossen werden. Eine Liste von Anbietern findest Du hier:

https://www.dieversicherer.de/resource/blob/84828/a9291491c7331d9b0a7d0138af2fefe4/liste-grenzversicherer-data.pdf

14. Kfz-Zulassung (deutsches Kennzeichen)

Dein ukrainisches Auto musst Du spätestens ein Jahr nach Deiner Einreise in Deutschland zulassen. Dafür musst Du bei der zuständigenKfz-Zulassungsbehörde. Diese findest Du über www.zulassungsstelle.de. Hier findest Du auch Informationen dazu, welche Unterlagen Du für die Zulassung benötigst.

Bitte beachte: Fahren ohne Zulassung ist verboten (eine sog. „Ordnungswidrigkeit“).

15. Haustiere (Hunde/Katzen)

Aufgrund der aktuellen Situation wurden die Einreisebedingungen für Haustiere erleichtert. Für die Einreise nach Deutschland bedeutet dies, dass Tierhalter mit ihren Haustieren bis auf Weiteres aus der Ukraine einreisen können, ohne vorab eine Genehmigung beantragen zu müssen.

Bitte setze Dich trotzdem mit der lokalen Veterinärbehörde in Verbindung, um den Gesundheitsstatus Deines Tieres im Hinblick auf Tollwut zu bestimmen und ggf. Maßnahmen einleiten zu können (z.B. Isolierung, Tollwut-Impfung, etc.).

[Weitere Informationen, siehe unser Kapitel "Haustiere"]

16. Notrufnummern in Deutschland

Rettungsdienst: 112

Feuerwehr: 112

Polizei: 110

Ärztlicher Notdienst: 116117

* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.