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FAQ Deutschland*

Wohnen

1. Wo kann ich mich vorübergehend aufhalten? Wohin kann ich mich wenden?

Die offizielle Website des deutschen Bundesministeriums des Innern und für Kommunales bietet Informationen und Hilfestellung zu Unterbringung und medizinischer Versorgung
https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-en

Privat organisiert

Es gibt auch die Möglichkeit, über private Initiativen eine vorübergehende Unterkunft zu finden - zum Beispiel:

2. Wie finde ich eine Mietwohnung?

Wohnungen zur Miete findest Du in regionalen Zeitungen, über die örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften und eine Vielzahl an spezialisierten Wohnungssuchmaschinen.

Einige der bekanntesten Websites sind:

3. Benötige ich einen formellen schriftlichen Mietvertrag?

Ein schriftlicher Mietvertrag ist grundsätzlich rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist aber sehr empfehlenswert, einen Mietvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. Dadurch können Probleme vermieden werden, falls es zwischen Mieter*in und Vermieter*in zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Meistens stellt der/die Vermieter*in einen „Formular-Mietvertrag“ zur Verfügung, der dann von ihm/ihr und von dem/r Mieter*in unterschrieben wird (siehe auch Frage 11).

Ein Mietvertrag muss zwingend in schriftlicher Form abgeschlossen werden, d.h. auf Papier gefasst und von beiden Parteien unterschrieben werden, wenn eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr vereinbart werden soll. Wird bei solchen Verträgen die Schriftform nicht eingehalten, läuft der Mietvertrag für unbestimmte Zeit. Das bedeutet gleichzeitig, dass es durch den/die Mieter*in oder den/die Vermieter*in mit der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden kann (siehe auch Fragen 17 bis 19).

Beim Einzug bringt typischerweise der/die Vermieter*in ein Übergabeprotokoll mit. Darin halten Du und der/die Vermieter*in den Zustand der Wohnung fest und notieren etwaige Schäden oder Mängel. Achte genau darauf, dass hier korrekte Angaben gemacht werden, denn das Übergabeprotokoll ist im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter*in und Vermieter*in über den Zustand der Wohnung bei der Übergabe sehr wichtig.

4. Mit welchen Kosten muss ich beim Abschluss eines Mietvertrages rechnen?

Wenn Du eine*n Makler*in beauftragst, um eine Wohnung zu finden, musst Du für seine/ihre Tätigkeit eine Provision zahlen, wenn Du durch seine/ihre Hilfe eine Wohnung findest. Die Höhe der Provision ist gesetzlich begrenzt auf zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) zuzüglich Umsatzsteuer. Du musst die Provision nur bezahlen, wenn Du den/die Makler*in beauftragt hast; wenn der/die Vermieter*in den/die Makler*in beauftragt hat, muss er/sie den/die Makler*in bezahlen. Diese Kosten können nicht auf den/die Mieter*in umgelegt werden.

Bei Einzug muss der/die Mieter*in typischerweise eine Sicherheitsleistung erbringen, die sogenannte Kaution. Wie hoch sie ist, wird im Mietvertrag geregelt. Die Höhe ist jedoch gesetzlich begrenzt auf drei volle Monatsmieten (ohne Nebenkosten). Die Kaution wird typischerweise am Anfang des Mietverhältnisses bezahlt, sie darf aber auch in bis zu drei Raten gezahlt werden. Jede Rate ist dann am ersten Tag jedes der ersten drei Monate zu zahlen. Auch wenn es im Mietvertrag anders geregelt ist, darfst Du in Raten zahlen. Sollte Dein*e Vermieter*in das nicht akzeptieren wollen, sollten Du Dir rechtliche Beratung suchen (siehe Frage 20).

Die monatlich zu zahlende Miete besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Miete selbst (der sogenannten Kaltmiete) und einem festen zu zahlenden Betrag für Nebenkostenvorauszahlungen (auch Betriebskostenvorauszahlungen). Diese beiden Zahlungen zusammen werden auch Warmmiete genannt. Die Zahlung der Warmmiete muss bis zum dritten Werktag (d.h. hier Montag bis Freitag) eines jeden Monats erfolgen. In welcher Form die Zahlung zu leisten ist, hängt vom Mietvertrag ab. Für die meisten Mietverhältnisse in Deutschland gilt, dass die Miete per Banküberweisung gezahlt wird. Aber es gibt auch andere Möglichkeiten. Wenn Du per Banküberweisung zahlst, musst Du den Überweisungsauftrag bei Deiner deutschen Bank vor der jeweiligen Annahmeschlusszeit für Überweisungen am dritten Werktag des Monats einreichen. Bitte beachte, dass wiederholte unpünktliche Mietzahlungen einer der häufigsten Gründe für eine Kündigung durch Vermieter*innen sind (siehe Frage 17).

5. Wie werden Nebenkosten wie Heizung und Strom bezahlt?

In deutschen Mietverhältnissen zahlt der/die Mieter*in typischerweise einen Betrag, der aus zwei Teilen besteht: der Miete selbst (der sogenannten Kaltmiete) und Nebenkosten (die sogenannten Betriebskosten; siehe auch Frage 3-4). Diese Begriffe werden in vielen Wohnungsanzeigen auftauchen, manchmal auch nur „kalt“ und „warm“ genannt. Die Nebenkosten enthalten typischerweise die Kosten für Heizung, Wasser und Abwasser, Stromkosten für die gemeinsam genutzten Flächen und einige andere Positionen. Strom für die Wohnung selbst und einige andere Positionen wie etwa Internetkosten müssen dann von dem/der Mieter*in selbst getragen und an die entsprechenden Versorger direkt gezahlt werden. Der/die Mieter*in schließt dazu Verträge direkt mit den Versorgern seiner/ihrer Wahl ab.

Aber auch andere Vereinbarungen zwischen Mieter*in und Vermieter*in sind möglich. Die Nebenkostenvorauszahlungen sind im ersten Jahr meistens an dem Betrag orientiert, den der/die Vormieter*in für Nebenkosten gezahlt hat. Sie müssen auf einer vernünftigen Schätzung beruhen. Am Ende jedes Jahres vergleicht der/die Vermieter*in die Summe der Nebenkostenvorauszahlungen mit den anteiligen tatsächlichen Nebenkosten des/der Mieter*in. Diese sogenannte Nebenkostenabrechnung unterliegt strengen und zum Teil komplizierten Vorgaben. Viele Nebenkostenabrechnungen werden diesen Vorgaben nicht gerecht, und gegen sie kann unter bestimmten Bedingungen Widerspruch eingelegt werden.

Wenn Du den Eindruck hast, dass etwas an Deiner Nebenkostenabrechnung nicht korrekt ist, solltest Du rechtliche Beratung suchen (siehe Frage 20).

6. Gibt es Preisobergrenzen für die Mietzahlung beim Erstbezug?

Ja. In den meisten großen Städten gibt es Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe. Das wichtigste Instrument dafür ist die sogenannte Mietpreisbremse. Sie regelt, dass, wenn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, der/die Vermieter*in eine Miete, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, nicht verlangen kann. Die Kommunen stellen Unterlagen zur Verfügung, aus denen man die ortsübliche Vergleichsmiete für unterschiedliche Wohnungstypen und -größen sowie -ausstattungen in den unterschiedlichen Lagen der jeweiligen Städte und Gemeinden ersehen (sogenannte qualifizierter Mietspiegel) . Von der Mietpreisbremse gibt es einige Ausnahmen. Sie gilt etwa nicht für Wohnungen in Neubauten, die erst nach dem 01.10.2014 erstmalig genutzt und vermietet wurden. Die Ausnahmen finden sich in §§ 556e und 556f BGB (HIER auf Deutsch und HIER auf Englisch zum Download verfügbar).

In Gegenden, in denen die Mietpreisbremse nicht gilt, gibt es dennoch eine Obergrenze für die Miete, die ein*e Vermieter*in verlangen kann. Diese Obergrenzen sind jedoch typischerweise deutlich höher und vor allem schwerer eindeutig festzustellen, da sie hauptsächlich das Ergebnis von Gerichtsentscheidungen in individuellen Fällen sind. Als Faustregel kann man sich jedoch merken, dass eine vereinbarte Miete für eine Wohnung, die in einer Gemeinde liegt, in der Wohnungsknappheit herrscht und die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, überhöht sein könnte. Eine solche Miete kann ein Bußgeld für den/die Vermieter*in nach sich ziehen.

7. Kann mein Vermieter/meine Vermieterin nach meinem Einzug die Miete erhöhen?

Mieterhöhungen sind in Deutschland stark reguliert. Die Regeln sind dabei zum Teil etwas kompliziert. Allgemein kann man jedoch zwei Arten von Mieterhöhungen unterscheiden: solche, die bereits im Mietvertrag vereinbart werden und dann von selbst greifen und solche, die während der Mietzeit auf Verlangen des Vermieters stattfinden.

Innerhalb der bereits im Mietvertrag vereinbarten Mieterhöhungen kann wieder zwischen zwei Arten unterschieden werden: Staffelmiete und Indexmiete.

Staffelmiete bedeutet, dass die Miete sich automatisch nach einem bestimmten Zeitraum um einen bestimmten Betrag erhöht. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als ein Jahr sein. Der Erhöhungsbetrag sowie die neue Gesamtmiete müssen im Mietvertrag explizit genannt sein. Wenn eine Staffelmiete vereinbart ist, kann der/die Vermieter*in die Miete nicht aus anderen Gründen erhöhen (mit der Ausnahme von Anpassungen der Nebenkosten).

Indexmietebedeutet, dass die Miete an den sogenannten Verbraucherpreisindex gekoppelt ist. Wenn der Verbraucherpreisindex steigt oder fällt und dabei einen bestimmten Wert über- bzw. unterschreitet, steigt oder fällt die Miete entsprechend. Die Veränderung in der Miethöhe muss von dem/r Vermieter*in oder Dir geltend gemacht werden. Eine Veränderung der Miete ist dabei höchstens einmal pro Jahr möglich; sie muss jeweils ein Jahr lang unverändert bleiben. Wie bei der Staffelmiete, sind bei einer Indexmiete andere Erhöhungen der Miete durch den/die Vermieter*in ausgeschlossen (mit der Ausnahme von Erhöhungen wegen Modernisierung oder Anpassungen der Nebenkosten). In Zeiten hoher Inflationsraten, wie sie sich im Augenblick abzeichnen, kann eine Indexmiete für Mieter*innen problematisch sein. Denn der Verbraucherpreisindex folgt typischerweise der Inflationsrate, sodass starke Steigerungen der Miete innerhalb kurzer Zeit die Folge sein können.

Sofern in Deinem Mietvertrag weder eine Staffel- noch eine Indexmiete gilt, kann der/die Vermieter*in unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangen. Das muss er/sie in Textform tun (d.h. nicht mündlich, aber eine E-Mail ist z.B. ausreichend) und darin müssen die Gründe für die Erhöhung erklärt sein.

In den meisten Fällen gelten drei Grundregeln:

  • Die Miete kann nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.
  • Die Miete kann nur erhöht werden, wenn sie mindestens 15 Monate unverändert war.
  • Die Miete kann nicht um mehr als 20 % im Zeitraum von drei Jahren erhöht werden(diese Grenze ist die sogenannte Kappungsgrenze). In manchen Gegenden – dazu zählen die meisten Großstädte in Deutschland – liegt die Kappungsgrenze sogar niedriger, nämlich bei 15 %.

Es gibt auch noch andere Gründe, aus denen die Miete erhöht werden kann, z.B. infolge von Modernisierungen. Die Regeln dafür sind komplizierter.

Wenn Dein/e Vermieter*in die Miete erhöhen möchte und Du meinst, dass die Erhöhung nicht gerechtfertigt ist, solltest Du rechtliche Beratung suchen (siehe auch Frage 20).

8. Welche Regeln gelten für befristete Mietverträge?

Mietverträge mit einer festen Laufzeit sind erlaubt, aber sie unterliegen einigen rechtlichen Beschränkungen. Es können zunächst zwei Arten von Mietverträgen mit fester Laufzeit unterschieden werden: solche, die für eine begrenzte, fest vereinbarte Maximaldauer laufen, sogenannte befristete Mietverträge; und solche, die auf unbestimmte Zeit laufen, aber bei denen die Parteien sich geeinigt haben, den Vertrag für eine bestimmte Mindestdauer nicht zu kündigen. Man spricht hier von Mindestmietzeit oder Kündigungsverzicht.

Befristete Mietverträge können nur wirksam geschlossen werden, wenn eine von einigen wenigen Bedingungen erfüllt ist. Diese Bedingungen sind in § 575 BGB (verfügbar HIER auf Deutsch und HIER auf Englich abschließend aufgezählt, nämlich wenn:

  • der/die Vermieter*in die Wohnung für sich, seine/ihre Familie oder Mitglieder seines/ihres Haushalts nutzen will;
  • der/die Vermieter*in die Wohnung beseitigen, wesentlich ändern oder instand setzen will und dies durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde; oder
  • der/die Vermieter*in die Wohnung an jemanden vermieten will, der für den/die Vermieter*in Dienstleistungen erbringt.

Daneben muss der/die Vermieter*in seine/ihre Gründe gegenüber dem/r Mieter*in schriftlich erklären, d.h. auf einem Blatt Papier geschrieben und handschriftlich unterschrieben. In der Praxis wird ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, der auch die Regelung zur Befristung enthält. Wenn die Befristungsdauer länger als ein Jahr ist, muss der Vertrag insgesamt zwingend schriftlich, also auf Papier mit den Unterschriften beider Parteien abgeschlossen werden.

Wenn diese Formvorschrift nicht eingehalten wird oder keiner der Gründe vorliegt, die eine Befristung möglich machen, dann ist die Befristung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam und das Mietverhältnis läuft stattdessen auf unbestimmte Zeit.

Ein Mietvertrag mit einer Mindestmietzeit ist rechtlich zulässig. Allerdings haben deutsche Gerichte solche Vereinbarungen regelmäßig für unwirksam erklärt, wenn der Kündigungsverzicht länger war als vier Jahre. In diesen Fällen kann der Mietvertrag dann schon vor Ablauf dieser Frist ordentlich gekündigt werden. Wenn ein Kündigungsverzicht für länger als ein Jahr vereinbart wird, muss dies wiederum schriftlich, das heißt auf Papier mit der Unterschrift beider Parteien geschehen.

9. Welche Regeln gelten für die Anmietung einer möblierten Wohnung?

Grundsätzlich gelten für möblierte Wohnungen dieselben Regeln wie für unmöblierte. Typischerweise werden die Preise für möblierte Wohnungen höher liegen als für vergleichbare unmöblierte Wohnungen. Während zwar grundsätzlich dieselben Beschränkungen für die Miethöhe für möblierte wie für unmöblierte Wohnungen gelten, ist es in der Praxis deutlich schwieriger, die ortsübliche Vergleichsmiete für eine möblierte Wohnung zu bestimmten. Ferner kann eine Befristung ebenfalls ohne einen der im Übrigen notwendigen spezifischen Gründe vereinbart werden (siehe auch Frage 7).

Es gibt aber einen wichtigen Unterschied zwischen möblierten und unmöblierten Wohnungen: Wenn Du eine möblierte Wohnung von einem/einer Vermieter*in anmietet, der/die selbst auch in der Wohnung bleibt und Du selbst ohne Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder einziehst, dann gelten viele der Vorschriften, die den/die Mieter*in schützen, nicht. Der/die Vermieter*in braucht keinen der spezifischen Gründe für eine Kündigung, er/sie kann den Vertrag mit der kurzen 15-tägigen Frist kündigen. Ferner kann eine Befristung ebenfalls ohne einen der im Übrigen notwendigen spezifischen Gründe vereinbart werden.

10. Welche Regeln gelten für Untervermietungen?

In einem Untermietverhältnis mietest Du eine Wohnung von jemandem, der selbst nur Mieter*in der Wohnung ist. Entweder bleibt diese Person in der Wohnung und Du mietest nur einen Teil der Wohnung, z.B. ein einzelnes Zimmer und die Mitbenutzung von Küche und Bad. Oder die Person zieht aus, wobei sie der/die Hauptmieter*in bleibt, und Du in die gesamte Wohnung einziehst. In beiden Fällen hast Du nur einen Vertrag mit dem/r Hauptmieter*in, nicht jedoch mit dem/r Eigentümer*in. Grundsätzlich gelten für Untermietverhältnisse dieselben Regeln wie im Hauptmietverhältnis. Es gibt jedoch einige Dinge, die beachtet werden sollten. Zur Untervermietung wird die Zustimmung des/r Vermieter*in benötigt (siehe auch Frage 13). Insofern empfiehlt es sich als Untermieter*in von dem/r Hauptmieter*in eine Bestätigung über die Zustimmung durch den/die Vermieter*in zu verlangen. Darüber hinaus sollte bei Untermietverhältnissen immer ein schriftlichen Vertrag geschlossen werden und sich nicht bloß auf mündliche Absprachen verlassen werden. Das ist hilfreich, um Streit zu vermeiden und Deine Rechte zu wahren. Es ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich das Untermietverhältnis ebenfalls endet oder jedenfalls beendet werden kann, wenn das Hauptmietverhältnis endet – Du kannst also meist nicht in der Wohnung bleiben, wenn der Mietvertrag zwischen Vermieter*in und Hauptmieter*in endet.

11. Kann der/die Vermieter*in einen „Formularvertrag“ verwenden und einseitig entscheiden, welche Regeln gelten?

Ja. In aller Regel stellt der/die Vermieter*in einen (weitgehend) vorausgefüllten Vertragsentwurf zur Verfügung, der dann von Dir und ihm/ihr zu unterschreiben ist. Manche Vermieter*innen verwenden ihre eigenen Muster, andere benutzen Vorlagen aus dem Internet. Viele dieser Vorlagen haben Lücken und Felder zum Ankreuzen und Ausfüllen.

Meistens ist es zu Deinem Vorteil, wenn es sich bei dem Mietvertrag um einen solchen „Formularvertrag“ oder ein Muster handelt, falls es zu einem Rechtsstreit mit der/dem Vermieter*in kommt. Denn grundsätzlich unterliegen Mietverträge, bei denen der/die Vermieter*in ein Formular verwendet hat, einer strengeren gerichtlichen Kontrolle. Diese Vorteile können wir hier nicht in allen Einzelheiten erklären, Du findest dazu aber einige Hinweise in den nachfolgenden Fragen und Antworten. Wenn Dein/e Vermieter*in einen vorformulierten Vertrag verwendet und Du mit ihm/ihr über einzelne Klauseln im Vertrag, die zu Deinem Nachteil sind, in Meinungsverschiedenheiten geraten bist, denk darüber nach, Dir rechtliche Hilfe zu holen (siehe auch Frage 20).

12. Darf ich Gäste / Familie in meine Mietwohnung mitbringen?

Gäste

Du darfst grundsätzlich Gäste in Deiner Wohnung haben. Bitte beachte, dass Du die Zustimmung Deines/Deiner Vermieter*in einholen musst, wenn Deine Gäste für eine längere Zeit bei Dir bleiben möchten. Ohne diese Zustimmung können Gäste maximal vier bis sechs Wochen an einem Stück in Deiner Wohnung bleiben. Längere Aufenthalte Deiner Gäste können unter bestimmten Umständen erlaubt sein, z.B. um Familienmitgliedern oder Freund*innen in Notfällen zu helfen. In solchen Fällen solltest Du Deine*n Vermieter*in über Deine Gäste und den Grund für den längeren Aufenthalt informieren.

Enge Familienangehörige, die dauerhaft in Deiner Wohnung wohnen wollen

Du darfst Deine engen Familienangehörigen dauerhaft in Deiner Wohnung wohnen lassen. Enge Familienangehörige sind der/die Ehepartner*in des/der Mieter*in, seine/ihre Kinder und Stiefkinder. Die Eltern und Enkel*innen des/der Mieter*in werden von manchen deutschen Gerichten ebenfalls als enge Familienangehörige angesehen. Dazu gibt es jedoch unterschiedliche Ansichten, so dass Du mit Deinem/Deiner Vermieter*in sprechen solltest, wenn Du möchtest, dass Deine Eltern oder Enkel*innen dauerhaft in Deiner Wohnung wohnen.

„Dritte” die dauerhaft in Deiner Wohnung wohnen wollen

Alle anderen Personen (Geschwister, Partner*innen oder Schwäger*innen des/der Mieter*in, sonstige Gäste) sind rechtlich gesehen sogenannte „Dritte“. Wenn Sie dauerhaft in Deiner Wohnung wohnen wollen und nicht im Mietvertrag erwähnt werden, brauchst Du die Zustimmung Deines/Deiner Vermieter*in.

Der/die Vermieter*in kann die Zustimmung dazu nicht verweigern, wenn Du ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ hast, eine*n Dritte*n in Deiner Wohnung wohnen zu lassen. Wenn Du Deine*n Vermieter*in um Zustimmung fragst, solltest Du daher kurz und nachvollziehbar beschreiben, wieso der/die Dritte in Deiner Wohnung leben sollte oder muss. Dein berechtigtes Interesse kann auf finanziellen Gründen beruhen, z.B., weil Du Dir die Miete allein nicht leisten kannst. Außerdem sind familiäre und persönliche Gründe als berechtigte Interessen anerkannt, z.B., wenn Du Familienangehörigen in Not helfen musst oder Dein*e Mitbewohner*in aus der Wohnung zieht und Du eine*n neue*n finden musst. Bitte beachte, dass dein berechtigtes Interesse erst entstanden sein darf, nachdem Du den Mietvertrag unterschrieben hast.

Dein*e Vermieter*in kann dafür, dass Dritte in der Wohnung wohnen werden, eine angemessene Erhöhung der Miete verlangen.

Vermeide in jedem Fall eine „Überbelegung“ Deiner Wohnung

Die Größe Deiner Wohnung begrenzt die Anzahl der Personen, die in ihr wohnen dürfen, um eine sogenannte „Überbelegung“ zu vermeiden. Als Faustregel gilt Folgendes: Pro Person (oder pro zwei Personen unter 13 Jahren) muss ein extra Raum mit ca. 12 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Diese Regel gilt auch für Gäste, die für eine längere Zeit bleiben wollen. Bitte beachte, dass eine „Überbelegung“ ein Verstoß gegen Deinen Mietvertrag sein kann und – wenn Du nichts dagegen tust – zu einer Kündigung führen kann (siehe Frage 17). Dein*e Vermieter*in kann auch die Zustimmung verweigern, dass weitere Personen bei Dir wohnen dürfen, wenn die Wohnung dadurch überbelegt werden würde.

13. Kann ich die Wohnung untervermieten?

Grundsätzlich ja. Bevor Du Deine Wohnung (oder einen Teil davon) untervermietest musst Du jedoch Deine*n Vermieter*in um Zustimmung fragen. Es gelten die oben beschriebenen Grundsätze zu „Dritten“ (siehe Frage 12)

14. Kann ich mein Haustier mit in die Wohnung bringen?

Das hängt von Deinem Mietvertrag ab.

Mehr Informationen, siehe unser Kapitel "PETS")

15. Was passiert, wenn in der Wohnung etwas kaputt geht? Wer ist für die Behebung verantwortlich?

Wenn in Deiner Wohnung etwas kaputtgeht, musst Du den Schaden Deinem/Deiner Vermieter*in melden, sobald Du ihn bemerkst. Schau‘ in Deinem Mietvertrag nach, ob die Meldung schriftlich sein muss. In jedem Fall ist es Deine Pflicht, dem Vermieter Mängel zu melden, sobald Sie feststellen, dass etwas kaputt ist oder nicht richtig funktioniert.

Dein/e Vermieter*in muss den Schaden dann innerhalb einer angemessenen Frist reparieren. Es ist ratsam, dass Du Deiner/Deinem Vermieter*in eine Frist setzt, innerhalb derer der Schaden repariert werden soll. In der Zeit in der Dein/e Vermieter*in das nicht tut, kannst Du die Miete verhältnismäßig reduzieren. Das gilt jedoch nicht bei kleinen, unerheblichen Schäden oder wenn Du den Schaden selbst verursacht hast.

Falls Du denn Schaden verursacht hast, musst Du ihn reparieren oder für die Reparatur bezahlen. Bitte beachte, dass im Zweifel Dein/e Vermieter*in nachweisen muss, dass Du oder jemand, den Du in Deine Wohnung gelassen hast, den Schaden verursacht hat.

Viele Mietverträge regeln, dass der/die Mieter*in Schönheitsreparaturen durchführen muss, die durch die Benutzung und Abnutzung der Wohnung durch den/die Mieter*in erforderlich werden. Wenn auch Dein Mietvertrag das so regelt, musst Du solche Reparaturen durchführen, z.B. die Wände streichen, um sie in den Zustand wie zum Zeitpunkt Deines Einzuges zu bringen. Es gibt jedoch strenge Anforderungen an Vertragsbestimmungen zu Schönheitsreparaturen in „Formular-Mietverträgen“ (siehe Frage 11), damit diese wirksam sind. Sind solche Bestimmungen unwirksam, musst Du keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Außerdem regeln Mietverträge oft, dass der/die Mieter*in Kleinreparaturen, normalerweise bis zu 100,00 € pro Reparatur, selbst zahlen muss. Wie bei Schönheitsreparaturen gibt es auch hier strenge Anforderungen an Bestimmungen in „Formular-Mietverträgen“ (siehe Frage 12), damit diese wirksam sind.

16. Darf der/die Vermieter*in die Wohnung betreten?

Allgemein darf Dein/e Vermieter*in Deine Wohnung nur mit Deiner Erlaubnis betreten.

Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen. Die wichtigsten sind folgende:

  • Bei einer gegenwärtigen Gefahr („Gefahr im Verzug“) kann der/die Vermieter*in Deine Wohnung ohne vorherige Ankündigung betreten, z.B., wenn in Deiner Wohnung ein Feuer ausbricht.
  • Wenn der/die Vermieter*in einen Käufer für das Haus/ die Wohnung oder eine*n neue*n Mieter*in sucht (falls Du ausziehen möchtest oder eine wirksame Kündigung erhalten hast, siehe Frage 18), kann er/sie von Dir eine Einwilligung verlangen, dass er/sie die Wohnung mit Interessierten besichtigen darf. Das muss der/die Vermieter*in jedoch rechtzeitig ankündigen.
  • Wenn der/die Vermieter*in oder ein*e Handwerker*in in der Wohnung Schäden reparieren muss. Das muss der/die Vermieter*in jedoch rechtzeitig ankündigen.

Dein/e Vermieter*in darf ohne Deine Erlaubnis keinen Schlüssel zu Deiner Wohnung behalten und erst recht nicht benutzen.

17. Kann mein*e Vermieter*in den Mietvertrag kündigen?

Dein*e Vermieter*in kann Deinen Mietvertrag nur wegen bestimmter Gründe kündigen:

  • Wenn er/sie die Wohnung selbst oder für Familienmitglieder als Wohnraum benötigt.
  • Wenn die Fortsetzung des Mietvertrags verhindern würde, dass der/die Vermieter*in angemessen wirtschaftlich nutzen kann und ihm/ihr dadurch erhebliche Nachteile entstehen würden. Es reicht aber nicht aus, dass er/sie von einem/einer anderen Mieter*in eine höhere Miete bezahlt bekommen könnte, oder er/sie die Wohnung verkaufen will.
  • Wenn Du oder eine Person, die Du in die Wohnung gelassen hast, in schwerer Weise gegen den Mietvertrag verstößt. Die wichtigsten Fälle sind wiederholtes verspätetes Zahlen der Miete, Mietrückstände, Verstöße gegen die Hausordnung, wiederholte Ruhestörungen und Untervermietung der Wohnung ohne die Erlaubnis des/der Vermieter*in (siehe Fragen 12 - 13) In den meisten Fällen muss der/die Vermieter*in Dir zu den Verstößen eine Abmahnung schicken und die Gelegenheit geben, den Verstoß zu beheben. Wenn Du trotzdem weiter gegen den Mietvertrag verstößt, ist es für den/die Vermieter*in dann deutlich einfacher, den Mietvertrag zu kündigen. Bei extremen Verstößen gegen den Mietvertrag kann der/die Vermieter*in den Mietvertrag auch ohne eine vorherige Abmahnung kündigen.

In jedem dieser Fälle muss Dein*e Vermieter*in strenge Formvorschriften beachten, wenn er/sie Deinen Mietvertrag kündigen will. Die Kündigungserklärung muss er/sie schriftlich schicken (auf Papier und handschriftlich unterschrieben) und ausdrücklich den Grund für die Kündigung nennen. Tut er/sie das nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Außerdem muss Dein*e Vermieter*in Dir die Kündigung drei Monaten vor Deinem Auszug schicken, das ist die sogenannte Kündigungsfrist.

Nur in extremen Fällen ist auch eine sofortige Kündigung – ohne Kündigungsfrist – möglich.

18. Was soll ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Wenn Du eine Kündigung erhältst, solltest Du rechtliche Beratung suchen (siehe Frage 20). Oftmals kann man argumentieren, dass die Kündigung unwirksam ist. Außerdem kann man der Kündigung widersprechen, z.B., weil eine Kündigung Dich besonders schlimm treffen würde, oder zumindest Deinen Auszug hinauszögern.

19. Wie kann ich den Mietvertrag kündigen?

Wenn Dein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kannst Du ihn durch eine Kündigung an Dein*e Vermieter*in beenden.

Die Kündigung musst Du drei Monate, bevor Du ausziehen willst, an Deine*n Vermieter*in schicken. Damit die Kündigung rechtzeitig ist, muss sie spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Deiner/Deinem Vermieter*in ankommen. Sodann endet Dein Mietvertrag am letzten Tag des übernächsten Monats. Werktage in diesem Sinne sind alle Tage außer Sonntage und Feiertage. Bitte beachte, dass es nicht genügt, die Kündigung am dritten Werktag eines Monats zu verschicken, sie muss an diesem Tag bei dem/bei der Vermieter*in ankommen, z.B. im Briefkasten.

Ein Beispiel: Wenn Du den Mietvertrag zum Ende Juli 2022 beenden willst, musst Du die Kündigung spätestens am Mittwoch, den 4. Mai 2022 abgeben (der 1. Mai 2022 ist ein Sonntag, also kein Werktag und wird nicht mitgezählt). Erreicht das Kündigungsschreiben Dein*e Vermieter*in erst nach diesem Datum, wird der Mietvertrag erst zum Ende des Monats August 2022 beendet.

Die Kündigung muss schriftlich sein. Das heißt, sie muss auf Papier geschrieben und von allen Mieter*innen, die im Mietvertrag aufgeführt sind, handschriftlich unterschrieben werden. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail oder eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend. Die Kündigung muss an den/die Vermieter*in oder, wenn es mehrere gibt, an alle adressiert sein.

Für die Kündigung brauchst Du keinen besonderen Grund.

Wenn der Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können weder Du noch Dein*e Vermieter*in den Mietvertrag vor Ablauf dieser Zeit kündigen (siehe Frage 8).

20. Wer hilft mir bei Problemen mit meinem Vermieter*in?

Bitte beachte, dass das deutsche Mietrecht zwar streng geregelt ist, aber zu einem großen Teil auf Gerichtsurteilen beruht, so dass viele Rechtsfragen zum Mietrecht von den Gerichten an verschiedenen Orten in Deutschland unterschiedlich beantwortet werden. Daher ist es wichtig, dass Du bei konkreten Fragen oder Problemen mit einer Person sprichst, die auf dem Gebiet des Mietrechts erfahren ist.

Wenn du Probleme mit Deinem/Deiner Vermieter*in hast, ist es immer eine gute Idee, Dich rechtlich beraten zu lassen. Unterschreibe niemals ein Dokument, das dir Dein/e Vermieter*in vorlegt und das Du nicht vollständig verstehst. Das könnte sonst Deine Rechtsposition für die Zukunft stark verschlechtern.

Die erste Möglichkeit ist, mit einem/einer Rechtsanwält*in zu sprechen. Rechtsanwält*innen in Deutschland können eine besondere Qualifikation für Mietrecht bekommen (Fachanwält*in für Mietrecht). So ist klar, dass sie besonderes Wissen und viel Erfahrung im Mietrecht haben. Du kannst in der Suchmaschine Deiner Wahl suchen, um solche spezialisierten Rechtsanwält*innen zu finden. Nutze dafür die Suchbegriffe Fachanwalt für Mietrecht + [Deine Stadt].

Als zweite Möglichkeit, rechtliche Beratung zu mietrechtlichen Problemen zu bekommen, haben die meisten deutschen Städte einen Mieterverein/Mieterbund, der seine Mitglieder berät. Wenn Du Mitglied eines Mietervereins werden möchtest, musst Du einen jährlichen Beitrag zahlen, der von Stadt zu Stadt unterschiedlich ist. Mietervereine findest Du ebenfalls über die Suchmaschine Deiner Wahl unter den Suchbegriffen Mieterverein + [Deine Stadt]. Du kannst auch die Suchfunktion des Deutschen Mieterbunds verwenden, die Du hier findest: https://www.mieterbund.de/startseite.html.

Viele Mietervereine bieten auch grundlegende Informationen zum Mietrecht in verschiedenen Sprachen an.

Einige Beispiele sind:

* Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der FAQ veröffentlichten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich um allgemeine Informationen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können.