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FAQ

Deutschland

Aufenthalt

1. Ich bin aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Ist mein Aufenthalt in Deutschland legal?

Alle Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit,die sich vor dem 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen sich mindestens bis zum 31.08.2022 ohne weiteres in Deutschland aufhalten. Du benötigst zur Einreise kein Visum. Du benötigst zur Einreise kein Visum. Das gilt auch, wenn Du keinen Pass besitzt.

Du darfst Dich für einen Zeitraum von 90 Tagen ohne Visum in Deutschland aufhalten. Dieser Zeitraum kann von der Ausländerbehörde noch einmal um 90 Tage verlängert werden. Dies liegt jedoch im Ermessen der Behörde. Hierfür wird ein biometrischer Reisepass benötigt.

Um länger in Deutschland bleiben zu können, benötigst Du einen Aufenthaltstitel. Du solltest Dich daher rechtzeitig vor dem 31.08.2022 darum kümmern, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

2. Was ist ein Aufenthaltstitel?

Ein Aufenthaltstitel kann zum Beispiel ein Visum sein, aber auch ein Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) -zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, der derzeit vielen Geflüchteten aus der Ukraine erteilt wird.

Da der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG der derzeit am weitesten verbreitete Aufenthaltstitel ist, beschränken sich die Ausführungen an dieser Stelle auf diesen. Bitte beachte daher, dass bei anderen Aufenthaltstiteln etwas anderes gelten kann.

Für viele Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, gibt es eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Das gilt unproblematisch vor allem für alle ukrainischen Staatsangehörigen.. Man spricht vom “Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG” oder vom “Antrag auf vorübergehenden Schutz”.

Wichtig: Der Antrag auf vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG ist kein Asylantrag, sondern zielt auf ein anderes, schnelleres Verfahren speziell für die Situation in der Ukraine seit dem 24.02.2022 ab.

3. Wer erhält vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG?

a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten oder kurz vor dem 24.02.2022 in die EU eingereist sind oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.

b) Drittstaatsangehörige (d.h. Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft) oder Staatenlose, die sich vor dem 24.02.2022 legal in der Ukraine aufgehalten haben und dort eine gültige unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis hatten und entweder

  • in der Ukraine internationalen Schutzstatus (zum Beispiel Flüchtlingsschutz) haben oder
  • nachweisen können, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

c) bestimmte Familienangehörige dieser Personengruppen

Aus der Ukraine Geflüchtete jüdischer Abstammung erhalten einen erleichterten Zugang zu einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Informiere Dich am besten in einer örtlichen jüdischen Gemeinde, diese findest Du unter Zentralrat der Juden: Gemeinden.

Eine Hotline findest Du unter Zentralrat der Juden: WIR SIND FÜR SIE DA! Deine jüdische Abstammung musst Du mit Originaldokumenten belegen können.

Spätaussiedler*innen aus der Ukraine finden im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts unter BVA - Spätaussiedler - Merkblatt Ukraine (bund.de) weiterführende Informationen.

4. Wer zählt zu den Familienangehörigen?

  • Ehegatten
  • Nicht verheiratete Partner*innen (auch gleichgeschlechtlich) in einer dauerhaften Beziehung
  • Minderjährige, ledige Kinder
  • Enge Verwandte, die vor dem, 24.02.2022 innerhalb des Familienverbands gelebt haben und vollständig oder größtenteils von einer der Personen (finanziell oder tatsächlich) abhängig waren.

5. Was gilt für Drittstaatsangehörige, die vorher in der Ukraine waren, aber nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können? Können Sie vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen?

  • Es gibt keine feste Definition wer hierunter fällt.

Als Drittstaatsangehörige*r (d.h. Person ohne ukrainische Staatsangehörigkeit) bekommst Du eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, wenn Deutschland Dich nicht in Dein Herkunftsland abschieben dürfte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du dort etwa wegen Deiner Religion oder politischen Überzeugung bedroht bist, eine konkrete Gefahr für Dein Leben oder Deine Freiheit besteht, Du eine lebensbedrohliche Krankheit hast oder wenn die Abschiebung aus anderen Gründen unmöglich ist.

  • Mit Herkunftsland oder Herkunftsregion ist das Land gemeint, aus dem Du ursprünglich kommst, also nicht die Ukraine.

Falls Du diese Voraussetzungen nicht erfüllst oder Dir nicht sicher bist, solltest Du Rechtsberatung [Link zu unserem pro bono Angebot] in Anspruch nehmen.

Es kann auch geprüft werden, ob Du eine andere Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel zum Studium oder zur Beschäftigung) erhalten kannst, mit der Du in Deutschland bleiben darfst.

6. Wer erhält keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG?

  • Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die keinen Nachweis erbringen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
  • Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, die sich vor dem 24.02.2022 lediglich zu einem Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben (Tourist*innen, Geschäftsreisende, Besucher*innen und ähnliche Aufenthalte).
  • Drittstaatsangehörige (d.h. Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit), die sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
  • Personen, die staatenlos sind und vor der Reise nach Deutschland keinen Flüchtlingsschutz in der Ukraine hatten.

Wichtig: Wenn Du zu einer dieser Personengruppe gehörst und über den 31.08.2022 hinaus in Deutschland bleiben möchtest, solltest Du Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Vielleicht erfüllst Du die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel. Einen guten Überblick bieten die Seiten von make-it-in-germany.com.

Ein Aufenthaltstitel zur Arbeit setzt in den meisten Fällen einen Hochschulabschluss oder eine anerkannte Berufsausbildung, ein Jobangebot und in der Regel Deutschkenntnisse voraus.

Ein Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist möglich, wenn Du über Deutschkenntnisse (Niveau B 1) verfügst und einen Ausbildungsplatz hast.

Ein Aufenthalt zum Zweck des Studiums setzt vor allem einen Studienplatz und in aller Regel auch Deutschkenntnisse (Niveau B1) voraus.

Andernfalls findest Du unter https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr Unterstützungsangebote für die Rückkehr in Dein Herkunftsland. Weitere Informationen findest Du hier auf Englisch und Russisch.

Wichtig: Die freiwillige Rückkehr in die Ukraine wird momentan nicht unterstützt.

7. Was spricht dafür, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu stellen?

  • Für einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG spricht, dass Du für zwei Jahre einen Aufenthaltstitel erhältst, mit dem Du auch in Deutschland arbeiten kannst. Der Zeitraum wir voraussichtlich um ein drittes Jahr verlängert. Der Antrag nach § 24 AufenthG ist einfach, schnell und sicher.

  • Auch wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhältst, kannst Du jederzeit zu einem anderen Aufenthaltstitel wechseln. Dies wird vor allem nach Ablauf des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG wichtig.

Wichtig: Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) ist kein Asylantrag.. Dies sind unterschiedliche Verfahren. Stelle bitte keinen Asylantrag ohne professionelle Beratung! Denn: Das Asylverfahren dauert deutlich länger, ist aufwändiger und Du könntest abgelehnt werden. Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz

  • nach § 24 AufenthG ist einfacher, schneller, sicherer und führt zu einer schnelleren Arbeitserlaubnis.

8. Muss ich einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen?

Nur, wenn Du länger als bis zum 31.08.2022 visumsfrei in Deutschland bleiben oder arbeiten möchtest.

9. Wo kann ich einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen?

  • Um einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz zu erhalten, musst Du diesen bei der Ausländerbehörde (=Ausländeramt) an Deinem Wohnort in Deutschland beantragen.
  • Voraussetzung ist, dass Du eine dauerhafte Unterkunft im Bezirk der Ausländerbehörde hast, nachgewiesen durch Meldebescheinigung, unbefristeten Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung.

10. Wie kann ich die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen?

Mittlerweile ist die Beantragung meist nicht mehr nur vor Ort, sondern auch online möglich:

https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/service/aufenthaltserlaubnis#/

oder mittels diesem kostenlosen Legal Tech Tool:

https://app.tripliq.com/run/ukraine/#/2

Bitte erkundige Dich bei Deiner zuständigen Ausländerbehörde, wie Du vorgehen sollst.

  • Nach Antragstellung erhältst Du – in der Regel per E-Mail - einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Es kann einige Zeit dauern, bis Du einen Termin erhältst.

Zu dem Termin musst Du persönlich erscheinen und alle erforderlichen Unterlagen mitbringen.

Den Pass musst Du zwar vorzeigen, aber nicht abgeben. Die Behörde oder Polizei hat daher kein Recht Deinen Pass zu behalten. Nur bei einem besonderen Grund darf Dein Pass einbehalten werden. Das kann zum Beispiel bei Verdacht auf Fälschung passieren.

Vom Ausländeramt wird in der Regel nicht sofort ein Aufenthaltstitel erteilt. Vielmehr prüft das Amt erst Deine Unterlagen und die von Dir angegebenen Informationen. Es kann daher einige Zeit dauern, bis Du Deinen Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnis erhältst.

Für die Wartezeit wird vom Ausländeramt jedoch eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ ausgestellt.

WAS IST EINE FIKTIONSBESCHEINIGUNG?

Eine Fiktionsbescheinigung ist eine Bescheidung, die Personen erhalten, die sich in Deutschland aufhalten und entweder die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, aber die Ausländerbehörde darüber noch nicht entschieden hat. Es handelt sich um eine vorübergehende Bescheinigung. Es wird mit der Fiktionsbescheinigung das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nachgewiesen. Das Aufenthaltsrecht ist jedoch noch vorläufig und somit kein gesichertes.

Mit dieser darfst Du schon arbeiten, wenn die Behörde dies in der Fiktionsbescheinigung vermerkt. [ Weitere Information zum Thema Arbeiten in Deutschland]

11. Benötige ich für den Antrag einen gültigen Pass?

Grundsätzlich ja. Für den Antrag muss ein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität vorgelegt werden. Dazu zählt ein Pass oder Passersatz (auch nicht-biometrisch), ein ukrainischer Personalausweis oder eine von der ukrainischen Botschaft ausgestellte Bescheinigung über die Identitätsklärung oder der jeweilige nationale Personalausweis.

Dieses Dokument musst Du zum Termin der persönlichen Vorsprache mitbringen. Falls Dein Pass abgelaufen ist, solltest Du Dich also vor dem Termin bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung Deines Passes an die Botschaft Deines Herkunftslandes wenden.

Falls Du bei dem Termin bei der Ausländerbehörde keinen gültigen Pass vorlegen kannst, wird Dir ein sog. Reiseausweis für Ausländer ausgestellt.

12. Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

Alle erforderlichen Unterlagen werden auf den Webseiten der Ausländerbehörden aufgelistet; dort können meist auch die notwendigen Formulare heruntergeladen werden.

Darüber hinaus wirst Du auch mit der Terminbestätigung, die Du per E-Mail erhältst, darüber informiert, welche Unterlagen Du mitbringen musst.

13. Kostet der Antrag Geld?

Nein, für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG fallen keine Gebühren an.

14. Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gültig?

Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst bis zum 04.03.2024 gültig. Sie kann voraussichtlich für ein weiteres Jahr auf insgesamt maximal 3 Jahre verlängert werden. Für die Zeit danach gibt es bis jetzt noch keine speziellen Regelungen, so dass nach jetzigem Stand für einen längeren Aufenthalt ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel erforderlich sein wird.

15. Kann ich nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG noch in andere Länder und in die Ukraine reisen?

In anderen Staaten des Schengen-Raums kannst Du Dich für 90 von 180 Tagen ohne weiteres aufhalten. Auch in die Ukraine kannst Du jederzeit zurückreisen. Deinen Aufenthaltstitel gefährdet eine Rückreise in die Ukraine nur dann, wenn entweder ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant ist oder der Aufenthalt sechs Monate überschreitet.

Weitere Informationen erhältst Du hier auf Englisch und Russisch.

16. Was ist eine biometrische Registrierung?

Eine biometrische Registrierung erfolgt über das Abgeben von Foto und Fingerabdrücken.

Weitere Informationen erhältst Du hier auf Englisch und Russisch.

17. Ist ein Umzug innerhalb Deutschlands möglich?

Mit dem Schutz nach § 24 AufenthG unterliegst Du einer so genannten Wohnsitzauflage. Sofern Du planst umzuziehen, ist es zwingend erforderlich, dass Du die Aufhebung der Wohnsitzauflage vor Deinem Umzug beim Amt für Migration und Integration beantragst. Dies gilt insbesondere, wenn Du bereits biometrisch erfasst wurdest oder Anträge, etwa auf einen Aufenthaltstitel oder Sozialleistungen, gestellt hast.

Die Aufhebung der Wohnsitzauflage ist möglich, wenn

  • Dir oder Deinen Familienmitgliedern in einer anderen Stadt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche), ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht.
  • Deine Familienmitglieder, mit denen Du zuvor in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt hast, in einer anderen Stadt leben.

Desweiteren ist die Wohnsitzauflage aufzuheben, wenn diese zu einer besonderen Härte führt. Diese liegt insbesondere vor, wenn

  • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden.
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
  • für den/die Betroffene*n aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Die Aufhebung der Wohnsitzauflage kann nicht erfolgen, wenn Du lediglich eine Wohnung in einer anderen Kommune gefunden hast, aber kein Beschäftigungsverhältnis.

Weitere Informationen bekommst Du unter den folgenden Adressen: